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Beschlüsse der 9. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung vom 04.09.2003

Beschluss-Nr. 42-09/09-2003 – Zustimmung zur Dringlichkeit der Einberufung der Gemeinschaftsversammlung

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt der Dringlichkeit dieser Sitzung zu.

Beschluss-Nr. 42-09/09-2003 – Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 19.06.2003 – öffentlicher Teil -

Die Gemeinschaftsversammlung genehmigt der Niederschrift über die Sitzung vom 19.06.2003.

Beschluss-Nr. 42-09/09-2003 – Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung und –reinigung zwischen der VG Gera-Aue und den Mitgliedsgemeinden

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung und –reinigung zwischen der VG Gera-Aue und den Mitgliedsgemeinden zu.

Zweckvereinbarung zwischen

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der Stadt Gebesee,

vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Wolfgang Hoffmann

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der Gemeinde Andisleben,

vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Hans Vollrath

der Gemeinde Ringleben,

vertreten durch ihren Bürgermeister Herrn Dr. Jürgen Vollrath

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der Gemeinde Walschleben,

vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Volker Friedrich

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im folgenden die Gemeinden genannt und der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue,

vertreten durch die Gemeinschaftsvorsitzende, Frau Ute Winkler

zur Übertragung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung und –reinigung

§ 1 – Aufgabenübertragung

Die Gemeinden sind Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue. Ihnen obliegt die Aufgabe, die auf ihren Gebiet anfallenden Abwässer zu beseitigen und zu reinigen (§ 58 ThüWG i. V. m. § 2 Abs. 2 ThürKO). Sie übertragen diese Aufgabe der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue (§ 47 Abs. 3 ThüKO).

Die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue übernimmt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und –reinigung mit dem Wirksamwerden dieser Zweckvereinbarung.

§ 2 – Übertragung der Befugnisse und des Anlagevermögens

Gleichzeitig übertragen die Gemeinden die zur Erfüllung dieser Ausgabe notwendigen Befugnisse auf die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue.

Das der Erfüllung der nach § 1 übertragenen Aufgabe dienende gemeindliche Anlagevermögen geht auf die VG über. Gleichzeitig gehen die im Zusammenhang mit der Erfüllung der übertragenen Aufgabe aufgenommenen Verbindlichkeiten auf die VG über.

Einzelheiten über den Übergang des Anlagevermögens sowie ggf. vorzunehmende Kostenerstattung werden mit jeder Gemeinde in einem gesonderten Vertrag geregelt.

§ 3 – Übertragung der Rechtssetzungsbefugnis

Die Gemeinden übertragen der Verwaltungsgemeinschaft da Recht zur Erfüllung der nach § 1 übertragenen Aufgaben, die notwendigen Satzungen und Verordnungen für das Gebiet der Mitgliedsgemeinden zu erlassen. Sie räumen ihr gleichzeitig die Befugnis ein, die zur Durchführung der Satzung und Verordnung notwendigen Verwaltungsakte im eigenen Namen zu erlassen und unter Anwendung die gesetzlichen Zwangsmittel zu vollziehen.

§ 4 – Einräumung des Leitungsrechts

Die Gemeinden gestatten der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue ihre öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zum Bau der Abwasserbeseitigungsanlagen kostenlos zu benutzen. Die Verwaltungsgemeinschaft verpflichtet sich die öffentlichen Wege, Straßen und Plätze wieder in den vorherigen Zustand zu versetzten.

§ 5 – Übertragung der Grundstücke zum Bau der zentralen Kläranlagen

Die Gemeinden verpflichten sich, die zum Bau der Kläranlagen oder ggf. sonstige zur Errichtung der öffentlichen Einrichtung erforderlichen Grundstücke auf die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue zu übertragen und die dazu erforderlichen notariellen Kaufverträge mit der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue abzuschließen.

§ 6 – Übernahme bestehender Verträge

Die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue verpflichtet sich gegenüber den Gemeinden, in bereits bestehende Architekten-, Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge, die im Rahmen der Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage abgeschlossen worden sind, an Stelle der Gemeinden einzutreten.

§ 7 – Straßenentwässerung

Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, sondern eine von der VG Gera-Aue eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde.

Für die Benutzung der Abwasseranlage zur Beseitigung des auf den gemeindeeigenen Straßen, Wegen und Plätzen anfallenden Niederschlagswassers, erstatten die Gemeinden die Betriebs- und Unterhaltungskosten, die auf die Straßenentwässerung entfallen.

§ 8 – Dauer / Kündigung der Zweckvereinbarung

Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nach Ablauf von 10 Jahren kann jede Gemeinde die Zweckvereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Jahresende kündigen.

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn ihr dringende Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Das Kündigungsschreiben muss spätestens am letzten Arbeitstag des vorherigen Jahres bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue eingehen.

§ 9 – Wirksamwerden

Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Sömmerda wirksam.

Gebesee, den ………………….....

Andisleben, den ……..…………..

Ringleben, den …………………....

Walschleben, den ………………..

Gebesee, den ……………………...

………………..

Hoffmann, Bürgermeister

………………..

Vollrath, Bürgermeister

………………..

Dr.Vollrath, Bürgermeister

………………..

Friedrich, Bürgermeister

………………..

Winkler, Gemeinschaftsvors.

Beschluss-Nr. 45-09/09-2003 – Verträge zur Übernahme des Anlagenvermögens und der Verbindlichkeit der Mitgliedsgemeinden/-stadt durch die VG Gera-Aue

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt den Verträgen zur Übernahme des Anlagenvermögens und der Verbindlichkeit der Mitgliedsgemeinden/-stadt durch die VG Gera-Aue zu und ermächtigt die Gemeinschaftsvorsitzende, dieses in der vorliegenden Form mit der jeweiligen Gemeinde/Stadt abzuschließen.

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