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Amtstierärztliche Bekanntmachung

Auch im Jahr 2004 können Varroatose-Medikamente über die Thüringer Tierseuchenkasse von Imkern bestellt werden. Organisierte Imker wenden sich bitte an ihre Vereinsvorsitzenden.

Nichtorganisierte Imker erhalten die Möglichkeit, ihren Medikamentenbedart über das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Wielandstr. 4, 99610 Sömmerda, Tel. 03634 / 354533, bis zum 31.05.2004, zu bestellen.

Bestellformulare werden bei Bedarf bereitgestellt.

Bekanntmachung

Die Liste der Personen, die zum Amt einer/eines Jugendschöffin/Jugendschöffen berufen werden können, liegt in der Zeit vom 19.April bis 23.April 2004 im Landratsamt Sömmerda, Wielandstr. 4, Zimmer 1.51, 99610 Sömmerda, zu den üblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Einsprüche können innerhalb einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, bei der unten genanten Behörde schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der jeweils geltenden Fassung nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

Sömmerda, den 06.April 2004

i.A. G. Walter

Amtsleiterin

Verwaltung des Jugendamtes

Achtung, Achtung!

Neue gesetzliche Voraussetzungen der Lohnsteuerklasse II für das Jahr 2004

Bitte prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklasse II für Sie im Jahr 2004 noch gegeben sind.

Auswirkung der Rechtsänderungen zum 01.01.2004 auf die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 und die Folgejahre - Änderungen des Merkblatts über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde der bisherige Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 ESTG) zum 01.01.2004 aufgehoben.

Gleichzeitig wurde ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 EUR jährlich (= 109 EUR monatlich) eingeführt (§ 24 b ESTG). Abweichend von, den Tzn. 10 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abg. 7 und 17 Abs. 3 des Merkblatts über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 erhalten ab dem 01.01.2004 nur noch Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen, für diesen neuen Entlastungsbetrag erfüllen, für den Lohnsteuerabzug die Steuerklasse Il (§§ 24 b i. V. m. 38 b Satz 2 Nr. 2 ESTG).

Die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag sind, dass

-

der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 ESTG eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet,

-

das Kind das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

-

der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Als alleinstehend i. S. d. Vorschrift gelten Steuerpflichtige, die

-

nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung (d. h. Steuerklassen II/V oder IV/IV) erfüllen und

-

mit keiner anderen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, es sei denn, für diese      steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 ESTG oder Kindergeld zu. Der Gesetzgeber nimmt regelmäßig eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person an, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist (§ 24 b Abs. 2 ESTG).

Liegen die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vor, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel (§ 24 b Abs. 3 ESTG). Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die unzutreffende Steuerklasse II ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 ESTG).

Die Gemeinden dürfen bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 die Steuerklasse II nur in den Fällen bescheinigen, in denen die Arbeitnehmer gegenüber den Gemeinden vor dem 20.09.2004 eine schriftliche Erklärung abgeben (§ 52 Abs. 51 ESTG), in der sie versichern, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sind. Dies wird insbesondere die Frage der Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person betreffen und die Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II bei Wegfall der Voraussetzungen.

Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitnehmer diese Erklärung bereits bei der nachträglichen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte 2004 bzw. erstmaligen Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2004 abgibt.

Sollten die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklasse II für Sie im Jahr 2004 nicht mehr vorliegen, dann lassen Sie bitte umgehend die Steuerklasse auf Ihrer Lohnsteuerkarte im Einwohnermeldeamt der VG Gera-Aue Gebesee ändern.

Arbeitnehmer, denen im Jahr 2004 und den Folgejahren die Steuerklasse II nach den Haushaltsbegleitgesetz 2004 zusteht müssen spätestens bis zum 20.09.2004 gegenüber den Gemeinden (im Einwohnermeldeamt der VG Gera-Aue Gebesee) eine schriftliche Erklärung abgeben, in der Sie versichern, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sind. Die Formulare erhalten Sie im Einwohnermeldeamt.

Aufforderung zur Bewerbung um der Umweitpreis des Landkreises Sömmerda 2004

Der Landkreis Sömmerda vergibt auch in diesem Jahr wieder einen Umweltpreis. Seit dem vorigen Jahr ist mit der Vergabe des Umweltpreises allerdings keine finanzielle Zuwendung mehr verbunden.

Ziel des jährlichen Wettbewerbes und des mit ihm ausgelobten Umweltpreises ist es, das Bewußtsein um eine natürliche Umwelt als lebensnotwendige Grundlage unseres Daseins zu fördern. Zugleich soll dadurch die Eigeninitiative von Einzelpersonen, Personengruppen, Arbeitsgemeinschaften, Schulen, Unternehmen und sonstigen Institutionen angeregt und unterstützt werden, sich aktiv an der Lösung lokaler Umweltprobleme im Landkreis Sömmerda zu beteiligen. Besonders innovative Leistungen auf diesem Gebiet will der Wettbewerb herausstellen und andere am Beispiel solch vorbildlicher Initiativen zum Nacheifern bewegen. Der Umweltpreis des Landkreises Sömmerda wird demgemäß für wirtschaftlich realisierbare Vorschläge, Planungen sowie praktische oder geistige Arbeiten verliehen, die zur Erhaltung der Umwelt beitragen und geeignet sind, die Zukunft der Lebensgrundlagen für Mensch, Tier und Pflanze zu sichern.

Für das Jahr 2004 wird der Umweltpreis allerdings thematisch und hinsichtlich des Teilnehmerkreises eingeschränkt.

Das Thema des Umweitpreises 2004 lautet demgemäß:

"Beförderung des Umweltgedankens im nichtkommerziellen Bereich".

Die Ausschreibung ist hinsichtlich der Teilnehmer auf zwei Kategorien beschränkt.  Bewerben können sich Schulen oder Einzelpersonen und Gruppen, die nicht gewinnorientiert arbeiten.

Bewerbungen zur Teilnahme sind schriftlich unter Angabe wesentlicher biographischer Daten der Teilnehmer (Name, Wohnort, Alter, Tätigkeit) sowie einer ausführlichen Begründung des Vorschlages, in der die Bedeutung der Maßnahme für den Landkreis Sömmerda dargestellt ist, unter Beifügung aller relevanten Unterlagen bis zum 30.09.2004 an das Landratsamt Sömmerda, Umweltamt, Postfach 1215, 99601 Sömmerda zu richten und als "Bewerbung um den Umweltpreis 2004" außen auf dem Briefumschlag kenntlich zu machen. Weitere Informationen dazu sind auch telefonisch unter 03634/354675 erhältlich.

Öffentliche Aufforderung

zur Benennung von Wahlberechtigten als Beisitzer/innen und stellvertretende Beisitzer/innen für den Gemeindewahlausschuss/Wahlvorstand der Gemeinde  Walschleben zur Kommunalwahl am 27.06.2004

Gemäß § 4 i. V. m. § 17 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) v. 16.08.1993 (GVBI.  S. 530) geändert durch das Gesetz vom 25.03.1994 (GVBI.  S. 358), fordere ich hiermit die in der Gemeinde Walschleben vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzer/innen sowie deren Stellvertreter für die Bildung des Gemeindewahlausschusses zur Kommunalwahl am 27.06.2004 zu benennen.

Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzenden und vier Wahlberechtigten als Beisitzer/innen. Für jeden Beisitzer/in ist ein Stellvertreter zu benennen.

Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter dürfen nicht Beisitzer/in oder Stellvertreter/in im Gemeindewahlausschuss sein.

Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er stellt fest, welche Bewerber/in gewählt ist bzw. ob eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird. Der Gemeindeausschuss tritt am 25.05.2004 und nach dem Ende der Ergebnisermittlung zusammen.

Die Gemeinde Walschleben bildet einen Stimmbezirk. In den Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, übernimmt der Gemeindewahlausschuss auch die Geschäfte des Wahlvorstandes. Der Gemeindewahlleiter kann in diesem Fall einen Schriftführer und weitere Beisitzer in den Wahlvorstand berufen. Der Wahlvorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens 9 Personen.

Die Berufung der Beisitzer/innen und deren Stellvertreter haben spätestens am 18.05.2004 zu erfolgen. Die Vorschläge bitte ich deshalb bis spätestens 13.05. 2004 bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Marktplatz 13, 99189 Gebesee, Hauptamt, einzureichen.

Jeanette Mann

Gemeindewahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung

der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder in der Gemeinde Walschleben am 27.Juni 2004

1.

Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Walschleben fordert hiermit fristgemäß zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder in der Gemeinde Walschleben auf.

In der Gemeinde Walschleben sind am 27.Juni 2004 12 Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche (§ 1 Abs. 2 des Thüringer Kommunalgesetzes - ThürKWG -, § 1 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKWO -).

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Osterreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland. Nach Beschluss des Beitrittsvertrages und dessen Ratifizierung in den Beitrittsländern und Mitgliedsstaaten treten am 1.Mai 2004 folgende Länder bei: Estland, Lettland, Litauen, Malte, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18.Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 1 ThürKWG).

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12 Abs. 1 ThürKWG).

1.1

Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden.

Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 24 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufes und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.  Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen.

Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind.

In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

1.2

Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten:

a)

das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

b)

Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,

c)

die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,

d)

die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

Dem Wahlvorschlag sind als Anlage beizufügen:

a)

die Erklärung der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,

b)

c)

2.

eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,

Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ThürKWG.

Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form    der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

3.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften).

3.1

Die Wahlberechtigten haben sich dazu persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Gemeindewahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue bis zum 24.05.2004 ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und Ihres Geburtsdatums einzutragen. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Gemeindewahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach. Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Montags von 13.00 - 16.00 Uhr, Dienstags von 9.00 - 12.00 und von 13.00 - 18.00 Uhr, Donnerstags/Freitags von 9.00 - 12.00 Uhr, in Gebesee, Marktplatz 13, Ordnungsamt, ausgelegt.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands verhindert sind, Unterstützungsunterschriften bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue zu leisten, können auf Antrag Unterstützungsunterschriften auch vor einem Beauftragten der Verwaltungsgemeinschaft leisten.

Unterstützungsunterschriften dürfen nicht von den Bewerbern des Wahlvorschlags geleistet werden. Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen oder durch Leistung einer Unterstützungsunterschrift unterstützen; hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet oder unterstützt, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen bzw. in allen Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften ungültig. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgezogen werden.

3.2

Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich, wenn ein Wahlvorschlag eingereicht wird, der von einer Partei oder Wählergruppe mit aufgestellt ist, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten ist und wenn der Name dieser Partei oder Wählergruppe mit deren schriftlicher Zustimmung im Kennwort enthalten ist.

3.3

Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.

4.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 24.05.2004, 18.00 Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Gemeindewahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG) beizufügen.

5.

Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 14.05.2004 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Gemeindewahlleiter in der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Gebesee, Marktplatz 13, einzureichen.

Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 14.05.2004 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss unter den oben genannten Voraussetzungen ebenfalls gegenüber dem Gemeindewahlleiter erfolgen.

6.

Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.  Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

7.

Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlleiter unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen.  Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 24.05.2004, 18.00 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit   zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasse sind; für, die Benennung neuer Bewerber muss in diesem Fall das nach § 15 ThürKWG vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten werden. Am 25.05.2004 tritt der Gemeindewahlausschuss zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind.

Jeanette Mann

Gemeindewahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung

der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Walschleben am 27.Juni 2004

In der Gemeinde Walschleben wird am 27.Juni 2004 ein ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt.

Für das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche (§§ 1 Abs. 2, 24 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes - ThürKWG -, § 1 der Thüringer Kommunalwahlordnung - ThürKWO -)

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland:

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Osterreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland. Nach Beschluss des Beitrittsvertrages und dessen Ratifizierung in den Beitrittsländern und Mitgliedsstaaten treten am 1.Mai 2004 folgende Länder bei: Estland, Lettland, Litauen, Malte, Polen, Slowakei, Slowenien,     Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21.Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

Zum Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche Demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Gemeindewahlleiter eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt( § 24 Abs. 3 Satz 4 ThürKWG)

1.1

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerben eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind.

Jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter.

Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter.

Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

1.2

Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten.

a)

b)

c)

d)

das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers,

die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,

die Unterschrift von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:

Die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 6 a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.

1.3

Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7 a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (Insgesamt 60 Unterschriften).

Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:

Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster der Anlage 6 a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die Erklärung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.

2.

Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden.

Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

3.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden, wie     Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften).

3.1

Die Wahlberechtigten haben sich dazu persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Gemeindewahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue bis zum 24.Mai 2004 ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Gemeindewahlleiter mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Montags von 13.00 -16.00 Uhr, Dienstag von 9.00 -12.00 Uhr und von 13.00 - 18.00 Uhr, Donnerstag/Freitags von 9.00 - 12.00 Uhr, In Gebesee, Marktplatz 13, Ordnungsamt, ausgelegt.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands verhindert sind, Unterstützungsunterschriften bei der Verwaltungsgemeinschaft zu leisten, können auf Antrag Unterstützungsunterschriften auch vor einem Beauftragten der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue leisten.

Unterstützungsunterschriften dürfen nicht vom Bewerber des Wahlvorschlags geleistet werden. Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen oder durch Leistung einer Unterstützungsunterschrift unterstützen; hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet oder unterstützt, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen bzw. in allen Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften ungültig. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgezogen werden.

3.2

Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich, wenn ein Wahlvorschlag eingereicht wird, der von einer Partei oder Wählergruppe mit aufgestellt ist, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten ist und wenn der Name dieser Partei oder Wählergruppe mit deren schriftlicher Zustimmung im Kennwort enthalten ist.

3.3

Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.

3.4

Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Gemeindewahlleiter mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7 a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die unter 3.1 gemachten Ausführungen gelten entsprechend.

4.

Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 14.05. 2004 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Gemeindewahlleiter Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Marktplatz 13, 99189 Gebesee einzureichen.

Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 14.05.2004 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.

5.

Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an, einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt.

6.

Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlleiter unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen.  Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 24.05.2004,  18:00 Uhr behoben sein. Am 25.05.2004 tritt der Gemeindewahlausschuss zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.

Jeanette Mann

Gemeindewahlleiter

Abfallentsorgung – April/Mai 2004

schwarze Tonne:

braune Tonne:

gelbe Tonne:

blaue Tonne:

Dienstag, den 27.April und 11.Mai

Donnerstag, den 15. und 29.April, und 13.Mai

Donnerstag, den 6.Mai

Donnerstag, den 22.April

Schadstoffmobil:

Dienstag, den 04. Mai, 09:30 Uhr – am Feuerwehrgerätehaus

Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue informiert

Information zu Ausschreibungen zu Kanal- und Straßenbaumaßnahmen

Die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue informiert, dass im Thüringer Staatsanzeiger am 26.04.2004 mehrere Ausschreibungen zu Kanal- und Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Gebesee und der Gemeinde Walschleben veröffentlicht werden.

Winkler

Gemeinschaftsvorsitzende

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