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Die zur Räum- und Streupflicht verantwortlichen Bürger haben die Gehbahn täglich in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen, z.B. Sand oder Splitt zu bestreuen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als ein Streifen von 1,5m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tag so zu beräumen und zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeit (7:00 bis 20:00 Uhr) keine Rutschgefahr besteht.
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