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Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. |
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Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. |
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Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11.06.2004, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. |
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Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden. |
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Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. |
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Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen. |
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Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragsstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. |
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Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. |
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Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt der amtlich überbracht werden können. |
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Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Wahlumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. |
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Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. |
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Gebesee, den 28.04.2004 |
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Die Gemeindebehörde |
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i. A. Stecher-Salzmann |
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