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Ausschreibung zum Wettbewerb "Beste ehrenamtsfördernde Gemeinde in Thüringen" für das Jahr 2003

Das vielfältige freiwillige Engagement in Thüringen hat seine Wurzeln in den Kommunen. Mindestens 600.000 Menschen sind in Thüringen für unser Gemeinwesen freiwillig ehrenamtlich aktiv. Ohne sie wären Sportvereine und Bürgerinitiativen, soziale Einrichtungen, Nachbarschaftshilfen, kulturelle Veranstaltungen und viele andere lokale Initiativen Kaum denkbar. Die Vielfalt und Intensität des ehrenamtlichen Engagements sind  mit entscheidend für die Lebensqualität und die Lebendigkeit in unseren Städten und unseren Gemeinden.

Die Thüringer Ehrenamtsstiftung schreibt daher den Wettbewerb "Beste ehrenamtsfördernde Gemeinde in Thüringen" für das Jahr 2003 aus.

Schirmherr ist der Thüringer Innerminister. Die Preisverleihung wird anlässlich der 7. Landesehrenamtskonferenz im Frühjahr 2004 stattfinden.

Wettbewerb "Beste ehrenamtsfördernde Gemeinde in Thüringen" Wer soll für was geehrt werden?

Teilnehmen können alle thüringischen Gemeinden, Städte und Landkreise.

Eine Bewertung erfolgt in den nachfolgend aufgeführten Kategorien:

1. ehrenamtlich geführte Gemeinden,

2. große kreisangehörige und kreisfreie Städte,

3. alle übrigen hauptamtlich geführten Gemeinden und Städte,

4. Landkreise.

Welche Preise werden vergeben?

In jeder Kategorie werden Preise in Höhe von je 5.000 Euro vergeben.

Die öffentliche Würdigung und Preisverleihung wird durch eine Grafik ergänzt.

Wie erfolgt die Bewerbung?

Die Wettbewerbsteilnehmer bewerben sich mit ihrem Beitrag.

Die Bewerbung sollte u. a. darstellen:

- innovative Förderungsansätze

- gelungene Verbindung zwischen traditionellem und neuem Ehrenamt,

- Unterstützung spezieller Zielgruppen/Multiplikatoren,

- Nachhaltigkeit,

- hohe Vorbildfunktion,

- Etablierung einer zukunftsweisenden Anerkennungskultur, Zusammenarbeit von Verwaltung mit Vereinen, Verbänden, Initiativen.

Diese Kriterien geben einen groben Rahmen vor, innerhalb dieses Rahmens können die Bewerber unabhängig darstellen, welche Bemühungen sie vornehmen, um das ehrenamtliche Engagement in Thüringen zu etablieren, zu fördern, zu begleiten und zu vernetzen.

Die Bewerbung erfolgt ohne Formblatt.

Der Bewerbung können andere Medien (Chroniken, Pressespiegel, Videos, Fotografien, Wettbewerbsmaterialien usw.) zur weiteren Erläuterung beigefügt werden.

Jury

Die Bewertung der eingereichten Unterlagen und die Auswahl der Preisträger erfolgt durch eine Jury, die aus qualifizierten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens besteht.

Wohin sind die Bewerbungen zu richten?

Thüringer Ehrenamtsstiftung

Löberwallgraben 8

99096 Erfurt

Bei eventuellen Rückfragen erhalten Sie unter der Telefonnummer 0361 / 6573661 oder 2 Auskunft. Die Ausschreibung ist ebenfalls im Internet unter                                    www.thueringer-ehrenamtsstiftung.de abrufbar.

Bewerbungschluss ist der 31. März 2004. Es gilt das Datum des Poststempels.

Die Preisträger werden zeitgerecht informiert und zur 7. Landesehrenamtskonferenz eingeladen.

Familien Thüringen Card

Ab 01.02.2004 können Familien mit drei und mehr Kindern unter 18 Jahre, die im Haushalt der Eltern leben sowie Familien mit Kindern unter 18 Jahren, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, die Familien Thüringen Card gegen eine Schutzgebühr von 5 EUR im Sozialamt des Landkreises Sömmerda erhalten.

Die Familien Thüringen Card berechtigt an drei frei wählbaren Tagen die kostenlose Nutzung zahlreicher Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Freistaat. So haben Karteninhaber, unter vielen anderen Angeboten, kostenlosen Eintritt in die Freizeit- und Erlebnisbäder Bad Sulza, Bad Langensalza, Mühlhausen, die Sommerrodelbahn Eckartsberga, Die Runneburg Weißensee oder in die Mowi-World-Modrelbahn-Ausstellung in Wiehe. Ingesamt stehen in Thüringen 155 Angebote zur Verfügung.

Familien mit Kindern, die im Leistungsbezug von Laufender Hilfe zum Lebensunterhalt stehen, bringen bitte den letzten Sozialhilfebescheid als Nachweis der Anspruchsberechtigung auf die Thüringen Familien Card zur Beantragung mit. Bei Familien mit drei oder mehr Kindern unter 18 Jahren reichen die Vorlage des letzten Kindergeldbescheides und die Geburtsurkunden der Kinder.

Die Familien Thüringen Card kann zu den Bekannten Öffnungszeiten des Landratsamtes Sömmerda, im Sozialamt, Wielandstraße 4, im Zimmer 128 beantragt werden.

Dorndorf

Landrat

Abwasser-Havariedienst

im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue

Die VG Gera-Aue hat die Betreibung der öffentlichen Einrichtung (Kläranlagen, Kanalnetze und Pumpwerke) an die Entsorgungsgesellschaft Elbe mbH Magdeburg (EGE) übergeben.

Bei Verstopfungen in den öffentlichen Kanälen sowie Stauungen an den Pumpwerken bzw. Kläranlagen ist der Bereitschaftsdienst der Fa. EGE unter folgender Rufnummer erreichbar.

Telefon:

0173 / 4099477

Die neu errichteten Pumpwerke in Walschleben und Gebesee sowie die 2 zentralen Kläranlagen sind mit einem Telenotsystem ausgerüstet, d.h., dass jede Stauung telefonisch bei der Notrufnummer eingeht.

Amtstierärztliche Bekanntmachung

Die Klassische Geflügelpest breitet sich in Asien weiter aus und ein Bekämpfungserfolg ist bisher nicht erkennbar. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft am 05.Februar 2004 eine Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest erlassen, damit in Deutschland vorbeugende Seuchenschutzmaßnahmen bundeseinheitlich ergriffen werden.

Folgende Schutzregeln sind einzuhalten:

1.

Jeder Halter von Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Wachteln oder Tauben ist verpflichtet seinen Bestand unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich beim Landratsamt Sömmerda, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Wielandstraße 4, 99610 Sömmerda, Tel.: 03634/354533, anzuzeigen, wenn eine solche Anzeige nicht bereits erfolgt ist.

Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht für Hühnergeflügel (einschließlich Perl- und Truthühner) schon seit längerem und gilt auch für die Hobby-Haltung von Geflügel.

2.

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand mit Hühnern, einschließlich Perl- und Truthühnern, Enten oder Gänsen (Geflügel) Verluste von

2.1.

2.2.

3.

mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder

mehr als zwei vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so ist der Tierhalter verpflichtet, unverzüglich mit der Anzeige nach § 9 des Tierseuchengesetzes eine Untersuchung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durchfuhren zu lassen.

Alle Geflügelhalter (auch Hobby-Halter) haben ein Register zu führen, in das sie alle Zu- und Abgänge von Geflügel jeweils mit Namen, Anschrift des bisherigen Besitzers, des Erwerbers und des Transporteurs, die Geflügelart und das Datum einzutragen haben.

Der Besuch betriebsfremder Personen ist ebenfalls mit Name und Anschrift sowie dem        Datum und dem Datum, an dem diese Person nach ihren Angaben zuletzt eine andere Geflügelhaltung betreten hat, zu dokumentieren.

Der Halter eines Geflügelbestandes hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einmalkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstellung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom Halter des Geflügelbestandes zu reinigen und zu desinfizieren; Einmalkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

Für weitere Fragen steht Ihnen das Landratsamt Sömmerda, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Sömmerda, Wielandstraße 4, Telefon: 03634/354533, zur Verfügung.

Im Auftrag

Dr.  Broda

Amtstierarzt

Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1986

zur Meldung der Erfassung

Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Erfassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden (§ 151 Abs. 6 WPflG).

Alle Personen des Geburtsjahrganges 1986, die wehrpflichtig sind und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPfiG aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden.

Anschrift:

Sprechzeiten

VG "Gera-Aue"

Marktplatz 13

99189 Gebesee

Montag

14:00 Uhr - 17:00 Uhr

Dienstag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Freitag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr

13:00 Uhr - 18:00 Uhr

Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen ohne feste Wohnung, die die Wehrpflichtvoraussetzungen erfüllen.

Bei der persönlichen Meldung sind der Personalausweis oder der Reisepass mitzubringen. Es empfiehlt sich, auch sonstige, der Wehrpflicht dienende Unterlagen mitzubringen.  Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag erstattet.

Dies gilt auch für die entstehenden notwendigen Auslagen, insbesondere Fahrkosten am Ort der Erfassung. Wir weisen darauf hin, dass nach § 45 WPflG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 1 WPflG über die Erteilung von Auskünften oder die persönliche Meldung zur Erfassung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Öffentliche Bekanntmachung - Meldewesen

Gemäß Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG) vom 23. März 1994 (GVBI S. 342), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Meldegesetzes vom 10.April 2003 (GVBI. S. 223)

darf die Meldebehörde Daten über im Bereich der VG "Gera-Aue" gemeldete Einwohner übermitteln an:

1.

2.

3.

öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige.  Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. (§ 30 Abs.1 und 2 ThürMeldeG)

Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 33 Abs.1 ThürMeldeG)

Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften, Presse oder Rundfunk zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren (§ 33 Abs. 2 ThürMeldeG)

Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 ThürMeldeG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Gesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Daten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden.

Desgleichen besteht nach § 33 Abs. 4 ThürMeldeG für alle Einwohner ein Widerspruchsrecht zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten, zum Zweck der Wahlwerbung und Ehrung von Jubilaren an die unter Punkt 2 und 3 genannten Institutionen.

Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Anschrift:

einzulegen.

VG "Gera-Aue"

Einwohnermeldeamt

Marktplatz 13

99189 Gebesee

Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt der VG "Gera-Aue" geltend gemacht wurden behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.

Zur Haushaltssatzung der VG “Gera-Aue”

veröffentlicht im Amtsblatt "Die Gera-Aue" vom 15.01.2004

Die Satzung wurde am 19.11.2003 der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Sömmerda zur Genehmigung vorgelegt.

Die Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Sömmerda hat die Satzung mit Schreiben vom 23.12.2003 - eingegangen am 05.O1.2004, Az: 6802.020.0501-2004 - genehmigt.

Der in § 2 festgesetzte Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von 2.200.000,00 Euro (in Worten zweimillionenzweihunderttausend Euro) wird gemäß § 63 ThürKO ohne Auflagen genehmigt.

Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft.

In der Zeit vom 16.02.2004 bis zum 27.02.2004 liegen die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 in der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Marktplatz 13 in Gebesee während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus.

Bekanntmachung – Wahl zum EU Parlament

für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland

Am 13.Juni 2004 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der, Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag

1.

2.

3.

4.

5.

die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten) besitzen,

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinander folgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),

weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten), dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,

in ein, Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen, er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.

Einem Antrag, der erst nach dem 23.Mai 2004 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl er 13.Juni 1999 in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21.Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten) besitzen,

3.

weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschl. beigetretener Staaten), dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.

Sömmerda, 04.Februar 2004

Gez. Doll

Kreiswahlleiter

Wahl zum 4. Thüringer Landtag am 13.Juni 2004

Bekanntmachung

des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 14 Gotha I und des Wahlkreises 15 Gotha II

des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 16 Sömmerda I und Gotha III

I. Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen

1. Wahlvorschlagsrecht

Wahlkreisvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht werden.

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen, wenn, sie spätestens am 16. März 2004 bis 18:00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat.

Die Anzeige muss den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes sowie dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, die im Wahlkreis liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.

2. Einreichen von Wahlkreisvorschlägen

Eine Partei kann gemäß § 20 Abs. 5 ThürLWG in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.

Wahlkreisvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am 08.April 2004 bis 18:00 Uhr schriftlich beim Kreiswahlleiter einzureichen. Der Wahlkreisvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag genannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.

Die Wahlen für die Vertreterversammlungen dürfen frühestens am 01. April 2002 stattgefunden haben. Die Wahlen der Bewerber sind seit dem 01. Januar 2003 möglich. Die Bewerber und die Vertreter müssen in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt werden.

Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei sowie dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlkreisvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen.

Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit der letzten Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlages nachzuweisen.

Andere Wahlkreisvorschläge müssen gemäß § 22 Abs. 3 ThürLWG ebenfalls von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wobei die ersten drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag selbst zu leisten haben (§ 32 Abs. 3 ThürLWO).

Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Wahlkreisvorschläge ein Kennwort enthalten.

In jedem Wahlkreisvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

Muss ein Wahlkreisvorschlag von mindestens 250 Wahlberechtigten im Sinne des § 13 ThürLWG unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern, die vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 23 ThürLWG zu bestätigen.

Die Wahlberechtigten (nach § 13 ThürLWG), die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Unterzeichners anzugeben.

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Wahlrechts von der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlages bei Einreichung des Wahlkreisvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei Einreichung des Wahlkreisvorschlages vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist nicht nachgereicht werden.

3. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag

Dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 9 der ThürLWO) sind beizufügen:

a)

die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat (Anlage 12 der ThürLWO),

b)

c)

d)

die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 13 der ThürLWO),

sofern erforderlich (vgl. Ziffer 2), mindestens 250 Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 11 der ThürLWO),

bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist (Anlage 14 der ThürLWO), im Falle eines Einspruchs nach § 23 Abs. 4 ThürLWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 23 Abs. 6 ThürLWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (Anlage 15 der ThürLWO).

Die Vordrucke für den Wahlkreisvorschlag und die Anlagen werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert.

II. Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Landtagswahl ist das Thüringer Wahlgesetz für den Landtag vom 9.November 1993 (GVBI.  S. 657), neu gefasst durch Neubekanntmachung vom 18.02.1999 (GVBI.  S. 145) sowie geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24.Oktober 2001 (GVBI.  S. 265) und Änderungsgesetz vom 13.November 2003 (GVBI.  Nr. 15).

Des Weiteren findet die Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) vom 12.Juli 1994 (GVBI.  S. 817), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 1999 (GVBI.  S. 53) und Artikel 5 der Thüringer Verordnung vom 11.Dezember 2001 (GVBI. S. 92), Anwendung.

III. Wahlkreiseinteilung

1. Wahlkreis 14 (Gotha I)

Gemeinde:

Crawinkel; Emleben; Emsetal; Ernstroda; Finsterbergene, Friedrichroda, Stadt; Georgenthal; Gräfenhain; Herrenhof; Hohenkirchen; Leinatal; Luisenthal; Ohrdruf, Stadt; Petriroda; Tabarz; Tambach-Dietharz, Stadt; Waltershausen, Stadt; Wölfis;

2. Wahlkreis 15 (Gotha II)

Gemeinde:

Aspach; Ebenheim; Fröttstädt; Gotha, Stadt; Hörselgau; Laucha; Mechterstädt; Metebach; Teutleben; Trügleben; Weingarten;

3. Wahlkreis 16 (Sömmerda / Gotha III)

Gemeinde:

Apfelstädt; Ballstädt; Bienstädt, Brüheim; Bufleben; Dachwig; Döllstädt; Eschenbergen; Friedrichswerth; Friemar; Gamstädt; Gierstädt; Goldbach; Grabsieben; Großfahner; Günthersleben-Wechmar; Haina; Hochheim; Ingersleben; Molschleben; Mühlberg; Neudietendort; Nottleben; Pferdingsleben; Remstädt; Schwabhausen; Seebergen; Sonneborn; Tonna; Tröchtelborn; Tüttleben; Wandersleben; Wangenheim; Warza; Westhausen; Zimmernsupra; Alperstedt; Andisleben; Eckstedt; Elxleben; Gangloffsömmern; Gebesee, Stadt; Großmölsen; Großrudestedt; Haßleben; Henschleben; Kleinmölsen; Markvippach; Nöda; Ollendorf; Riethnordhausen; Ringleben; Schloßvippach; Schwerstedt; Sprötau; Straußfurt; Udestedt; Vogelsberg; Walschleben; Werningshausen; Witterda; Wundersleben;

IV.  Anschriften der Kreiswahlleiter

- für den Wahlkreis 14 / Gotha I

- für den Wahlkreis 15 / Gotha II

Anschrift:

Telefont:

Landratsamt Gotha

18.-März-Str. 50

99867 Gotha

03621 / 214179

Gotha, den 04.02.2004

gez. Kortes

Kreiswahlleiter

- für den Wahlkreis 16 / Sömmerda l / Gotha III

Anschrift:

Telefont:

Landratsamt Sömmerda

Bahnhofstr. 9

99610 Sömmerda

03634 / 354240

Sömmerda, den 04.02.2004

gez. Doll

Kreiswahlleiter

Achtung - neue Bankverbindungen!

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch die Fusion der Sparkassen Erfurt, Sömmerda und Weimar zur Sparkasse Mittelthüringen haben sich die Bankverbindungen der Verwaltungsgemeinschaft und ihrer Mitgliedsgemeinden geändert. Diese lauten ab sofort wie folgt:

Gemeinde Andisleben

BLZ: 8205 1000

Konto-Nr.: 130 106 143

Stadt Gebesee

BLZ: 8205 1000

Konto-Nr.: 130 071 811

Gemeinde Ringleben

BLZ: 8205 1 000

Konto-Nr.: 130 060 496

Gemeinde Walschleben

BLZ: 8205 1 000

Konto-Nr.: 130 072 540

Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue

BLZ: 8205 1 000

Konto-Nr.: 130 071 919

In den letzten Wochen wurden von den einzelnen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue die Steuer-, Pacht- und Abwassergebührenbescheide versandt. Dabei ist leider bei der Gemeinde Andisleben noch die alte Bankleitzahl (BLZ) der Sparkasse Erfurt angegeben worden.

Bei den Bescheiden der Gemeinde Walschleben hat sich in die neue Kontonummer leider eine "0" zuviel eingeschlichen.

Wir bitten Sie daher, die Ihnen mit Bescheid bekannt gegebenen Bankverbindungen nochmals mit den zuvor benannten richtigen Bankverbindungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Fäkalschlammentsorgung 2004

Tourenplan zur Grubenentleerung der Gemeinde Walschleben durch die Firma Rohrreinigung Morawietz

Beginn: 05.April 2004

Die Firma Morawietz aus Sömmerda führt die Entsorgung zu nachfolgenden aufgeführten Terminen, täglich von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, durch.

1. Woche vom 05.April bis 08.April 2004

Montag

05.04.04

Am Graben & Am Plan

Dienstag

06.04.04

Am See & Am Anger

Mittwoch

07.04.04

Backhausgasse

Donnerstag

08.04.04

Bahnhofstraße

2. Woche vom 13.April bis 16.April 2004

Dienstag

13.04.04

Blaue Spitze & Breite Straße

Mittwoch

14.04.04

Enge Gasse & Erfurter Straße 1 - 16

Donnerstag

15.04.04

Erfurter Straße 16a - 33

Freitag

16.04.04

Fronstein

3. Woche vom 10.April bis 23.April 2004

Montag

19.04.04

Gottmannsgasse

Dienstag

20.04.04

Hageleite

Mittwoch

21.04.04

Hintergasse

Donnerstag

22.04.04

Im Haun

Freitag

23.04.04

Kleine Neue Gasse & Krumme Gasse

4. Woche vom 26.April bis 30.April 2004

Montag

26.04.04

Lange Straße 1 - 25 & Lange Straße 26 - 48

Dienstag

27.04.04

Lindenstraße 1 - 18

Mittwoch

28.04.04

Lindenstraße 20 - 30

Donnerstag

29.04.04

Mühlstraße

Freitag

30.04.04

Neue Gasse

5. Woche vom 03.Mai bis 07.Mai 2004

Montag

03.05.04

Querstraße & Reiterplatz

Dienstag

04.05.04

Ringstraße

Mittwoch

05.05.04

Schuhstraße & Schulstraße

Donnerstag

06.05.04

Siedlung 1 - 10

Freitag

07.05.04

Siedlung 11 - 26 & Schulstraße

6. Woche vom 10.Mai bis 11.Mai 2004

Montag

10.05.03

Teichstraße

Dienstag

11.05.03

Torgasse & Zuckerfabrik

Wir bitten die Grundstückseigentümer am Entleerungstag den Zugang zu garantieren, egal ob die Abfuhr notwendig erscheint oder nicht. Dies muss durch die Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens eingeschätzt werden.

Wir weisen darauf hin, dass auch Trocken-WC's abzufahren sind und bitten Sie, in Ihrem eigenen Interesse die, Abfuhr der Klärgruben und Trocken- WC's durchfuhren zu lassen.

Sollte eine Entleerung an dem festgesetzten Termin nicht möglich sein, bitten wir Sie, das spätestens zwei Tage vor Abfuhrtermin bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue Bauamt, unter der Rufnummer 036201 / 66618 oder 66619 oder 66626 bekannt zu geben.

Verwaltungsgemeinschaft "Gera-Aue"

Bauamt

Marktplatz 13

99189 Gebesee

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