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Einladung zur Gründungsversammlung der Bürgerinitiative Walschleben "Gegen überhöhte Gebühren und Beiträge"

08. Juni 2004

Liebe Bürgerinnen und Bürger von Walschleben,

am 8. Juni 2004 fand in Walschleben eine Veranstaltung zum Thema „Beiträge und Gebühren“ statt. Rund 130 Bürgerinnen und Bürger sind unserer Einladung gefolgt. Im Ergebnis der Diskussion gab es durch die Anwesenden die Bereitschaft sich in Walschleben zu einer Bürgerinitiative zusammen zu schließen.

Am Beispiel der verschickten Beitragsbescheide in Walschleben sind Varianten von Widersprüchen erörtert wurden. Zum angekündigten Gesetzesvorhaben der Landesregierung verbunden mit den Aussagen von Ministerpräsident Althaus sollen Musterbriefe mit der Forderung auf Beitragsaussetzungen formuliert werden. Entsprechende Unterlagen werden am 22. Juni 2004 zur Gründungsversammlung der BI ausgereicht.

Zur Gründungsversammlung hat erneut der Experte für Wasser- und Abwasserbeitrage der PDS-Fraktion in Thüringer Landtag und Geschäftsführer des KOPOFOR, Herr Frank Kuschel seine Teilnahme zugesagt.

Wir laden zu dieser Veranstaltung herzlich ein und freuen uns erneut auf zahlreiche Teilnehmer

Termin:

22. Juni 04

Ort:

Gaststätte Sportlerheim, Walschleben

Beginn:

19:00 Uhr

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Haubold

Vorstandsmitglied

Rudolf Ehrich

Bürgermeisterkandidat

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger !

Die Landesregierung hat eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) zum  01. Oktober 2004 angekündigt.

Voraussichtlich werden von der Änderung - von der niemand voraussagen kann, ob sie erfolgt - nur wenige Beitragsfälle erfasst, während die meisten davon unberührt bleiben.

Sollte die Änderung des ThürKAG beschlossen werden, wird die Verwaltung die Beitragsbescheide überprüfen und wenn erforderlich dieser Änderung anpassen.

Um Rechtsnachteile für die Beitragspflichtigen unter allen Umständen zu vermeiden, werden wir auch die Beitragsbescheide überprüfen, gegen die kein Widerspruch eingelegt worden ist.

Die Bearbeitung der Widersprüche die aus o. g. Grund vorliegen bzw. die Widersprüche ohne Begründung werden von der Verwaltung bis zum Oktober 2004 zurückgestellt, um eventuell erforderliche Änderungen mit berücksichtigen zu können.

Für den Fall, dass keine Rechtsänderung erfolgt bzw. sich für Ihr Grundstück die Änderung nicht positiv auswirkt, ist es ratsam, dass Sie Ihren Widerspruch zurücknehmen.

Ansonsten muss dieser von der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sömmerda kostenpflichtig entschieden werden.

Trotz Einlegung des Widerspruches ist der Abwasserbeitrag zu dem im Bescheid festgesetzten Termin zu zahlen (da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat) bzw. Sie beantragen die Stundung mit Ratenzahlung, zu der unter bestimmten Voraussetzungen wir beim Land Thüringen Zinsbeihilfe für Ihr Grundstück beantragen werden.

Das Aussetzen der Beitragsbescheide hätte zur Folge, dass die Fertigstellung unserer Abwasseranlage nicht gewährleistet werden kann. 70 % der Investitionskosten werden aus Fördermitteln vom Land Thüringen und der Europäischen Union, der Rest durch Beiträge finanziert.

Die Eigenmittel(Beiträge) sind Voraussetzung für die Ausreichung der Fördermittel. Erhebt die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue keine Beiträge, kann sie die geforderten Eigenmittel nicht zur Verfügung stellen, damit die benötigten Fördermittel vom Land Thüringen weiterhin bewilligt werden. Ohne diese Fördermittel aber ist eine Finanzierung der Baumaßnahme nicht möglich und die Fertigstellung der Abwasseranlage nicht gesichert.

Mit freundlichen Grüßen

Winkler

Gemeinschaftsvorsitzende

Auslegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen

Die Vorschlagsliste der Gemeinde Walschleben zur Wahl der Schöffen für die am 01.01.2005 beginnende Amtszeit liegt entsprechend § 36 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Zeit vom 23.06.2004 bis zum 30.06.2004 in der Verwaltung der VG Gera - Aue, Marktplatz 13 in 99189 Gebesee während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus.

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zur Niederschrift mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten. Der Einspruch ist zu richten an die Gemeinde Walschleben, Marktplatz 13, 99189 Gebesee.

Achtung, Achtung!

Neue gesetzliche Voraussetzungen der Lohnsteuerklasse II für das Jahr 2004

Bitte prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklasse II für Sie im Jahr 2004 noch gegeben sind.

Auswirkung der Rechtsänderungen zum 01.01.2004 auf die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 und die Folgejahre - Änderungen des Merkblatts über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde der bisherige Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 ESTG) zum 01.01.2004 aufgehoben.

Gleichzeitig wurde ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 EUR jährlich (= 109 EUR monatlich) eingeführt (§ 24 b ESTG). Abweichend von, den Tzn. 10 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abg. 7 und 17 Abs. 3 des Merkblatts über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 erhalten ab dem 01.01.2004 nur noch Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen, für diesen neuen Entlastungsbetrag erfüllen, für den Lohnsteuerabzug die Steuerklasse Il (§§ 24 b i. V. m. 38 b Satz 2 Nr. 2 ESTG).

Die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag sind, dass

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der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 ESTG eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet,

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das Kind das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

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der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Als alleinstehend i. S. d. Vorschrift gelten Steuerpflichtige, die

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nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung (d. h. Steuerklassen II/V oder IV/IV) erfüllen und

-

mit keiner anderen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, es sei denn, für diese      steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 ESTG oder Kindergeld zu. Der Gesetzgeber nimmt regelmäßig eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person an, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist (§ 24 b Abs. 2 ESTG).

Liegen die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vor, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel (§ 24 b Abs. 3 ESTG). Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die unzutreffende Steuerklasse II ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 ESTG).

Die Gemeinden dürfen bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 die Steuerklasse II nur in den Fällen bescheinigen, in denen die Arbeitnehmer gegenüber den Gemeinden vor dem 20.09.2004 eine schriftliche Erklärung abgeben (§ 52 Abs. 51 ESTG), in der sie versichern, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sind. Dies wird insbesondere die Frage der Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person betreffen und die Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II bei Wegfall der Voraussetzungen.

Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitnehmer diese Erklärung bereits bei der nachträglichen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte 2004 bzw. erstmaligen Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2004 abgibt.

Sollten die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklasse II für Sie im Jahr 2004 nicht mehr vorliegen, dann lassen Sie bitte umgehend die Steuerklasse auf Ihrer Lohnsteuerkarte im Einwohnermeldeamt der VG Gera-Aue Gebesee ändern.

Arbeitnehmer, denen im Jahr 2004 und den Folgejahren die Steuerklasse II nach den Haushaltsbegleitgesetz 2004 zusteht müssen spätestens bis zum 20.09.2004 gegenüber den Gemeinden (im Einwohnermeldeamt der VG Gera-Aue Gebesee) eine schriftliche Erklärung abgeben, in der Sie versichern, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sind. Die Formulare erhalten Sie im Einwohnermeldeamt.

Beiträge und Gebühren

Gesamtschuldner

Immer wieder werden die beiden Abgabearten - Beiträge und Gebühren - verwechselt und häufig ist den Abgabepflichtigen unklar, warum und weshalb sie zur Zahlung von Beiträgen und Gebühren verpflichtet sind.

Die Verwaltungsgemeinschaft erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung (den Bau) ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Abwasserbeseitigungsanlage (des Anschlusses ihres Grundstückes) diesen besonderen Vorteil bietet.

Der Beitrag ist ein einmaliger Beitrag, keine wiederkehrender Beitrag. Er wird für diese konkret bestimmte, individualisierte Abwasserbeseitigungsanlage erhoben. Die Verwaltungsgemeinschaft hat diese konkret festgelegte Anlage in den Beitragsbescheiden mit folgenden Sätzen beschrieben:

Die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue (VG) errichtet und betreibt an Stelle der bis zum  09.10.2003 für die Abwasserbeseitigung zuständigen Gemeinden eine Abwasserbeseitigungs- und reinigungsanlage als öffentliche Einrichtung, welche bis zum 31.12.2010 fertig gestellt werden soll. Diese besteht aus den zentralen Kläranlagen dem innerörtlichen Kanalnetz, den Pumpwerken und den Haupt- und Verbindungssammlern. Mit der Herstellung dieser Entwässerungseinrichtung stellt sie die schadlose Beseitigung der in ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwässern und des Fäkalschlamms nach den allgemeinen Regeln der Technik sicher.

Schmutz und Regenwasser werden durchweg in getrennten Kanälen gesammelt. Das Schmutzwasser wird über Haupt- und Verbindungssammler den Kläranlagen zugeleitet, gereinigt und in die Mahlgera eingeleitet. Die zentrale Kläranlage in Gebesee und Walschleben sind hergestellt und haben Anfang 2004 den Betrieb aufgenommen.

Zu dieser Abwasseranlage gehören auch die noch verwendbaren Kanäle der Teilortskanalisation.

Der Beitrag kann für ein - und dieselbe, also identische Anlage nur einmal entstehen. Denn wenn die Beitragspflicht nach den gesetzlichen Voraussetzungen entstanden ist, kann sie nach denselben gesetzlichen Voraussetzungen nicht noch einmal entstehen, weil der Entstehungsgrund erloschen ist.

Deshalb muss in der Beitragssatzung der begründende Tatbestand für die Abgabe genau festgelegt sein, damit jeder Betroffene feststellen kann, ob die Voraussetzungen dieses Tatbestandes vorliegen.

Das Thüringer Kommunalabgabengesetz selbst hat den Begriff des einmaligen Beitrages nicht definiert - setzt jedoch die Einmaligkeit des Beitrages voraus. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz kann die Verwaltungsgemeinschaft zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen für leitungsgebundene Einrichtungen einmalige Beiträge, zur Abgeltung der Kosten der leitungsgebundenen Einrichtung wiederkehrende Beiträge erheben. Danach sind also Beiträge, die der Finanzierung der Investitionskosten der Abwasserbeseitigungsanlage i. o. a. Sinne dienen, immer einmalige Beiträge.

Im Beitragsbescheid stellt die Verwaltungsgemeinschaft ausdrücklich klar, dass sie den Abwasserbeitrag für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung, die sie dann in den Gründen des Bescheides näher beschreibt, erhebt.

Der Beitrag wird also zur Finanzierung der Kosten der gesamten Abwasserbeseitigungsanlage, wie sie in den 4 Gemeinden unseres Einzugsbereiches gebaut wird, erhoben und nicht für den alten Kanal.

Alle Hauseigentümer in unseren 4 Gemeinden tragen mit ihrem Beitrag zu den Kosten der gesamten Abwasserbeseitigungsanlage der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue bei.

Die Benutzungsgebühren - Einleitungs-, Grund- und Beseitigungsgebühren - sind das Entgelt für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Abwasserbeseitigungsanlage.  Die Leistungen, die die Abwasserbeseitigungsanlage erbringt, ist das Sammeln, Transportieren und Reinigen der Abwasser von den angeschlossenen Grundstücken bzw. solange noch nicht alle Grundstücke über das Kanalnetz mit der zentralen Kläranlage verbunden sind, die Abnahme des Fäkalschlamms.

Vereinfachter ausgedruckt, kann man formulieren.

Der Beitrag dient der Errichtung - dem Bau der Anlage.

Die Gebühr wird entrichtet für die durch die Anlage erbrachte Leistung.

Gesamtschuldner:

Das Thüringer Kommunalabgabengesetz bestimmt in § 7 Abs. 8 Satz 3. Mehrere Beltragepflichtige sind Gesamtschuldner. Da nach § 7 Abs. 8 Satz 1 des Thüringerkommunalabgabengesetzes beitragspflichtig der Eigentümer des Grundstücks (oder ein in sonstiger Weise dinglich Nutzungsberechtigter) ist, besteht die Gesamtschuldnerschaft immer dann, wenn Eigentümer eines Buchgrundstücks mehrere natürliche oder juristische Personen sind.

Steht das Eigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so sind das Miteigentümer nach Bruchteilen (sog. Bruchteilsgemeinschaft). Z. B. Eheleute erwerben ein Grundstück um ein Haus darauf zu bauen. So ist jeder Miteigentümer zu 1/2. Jeder kann über seinen Miteigentumsanteil verfügen. Über das Grundstück als solches können sie nur gemeinsam verfügen.  Erbengemeinschaften und Gesellschafter bürgerlichen Rechts sind Gesamthandsgemeinschaften. Kein Gesellschafter, kein Erbe kann über seinen Anteil an dem einzelnen Vermögensgegenstand (z. B. Grundstück) allein verfügen. Sie können nur gemeinsam über diese Gegenstände verfügen.

Für diese Fälle hat das Gesetz die Gesamtschuldnerschaft festgelegt. Bei Gesamtschuldnerschaft ist jeder Schuldner verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken, der Gläubiger ist aber nur berechtigt sie einmal zu fordern. Der Gläubiger, also die Verwaltungsgemeinschaft kann sie nach ihrem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, § 421 Bürgerliches Gesetzbuch. Deshalb erhält jeder Beitragspflichtige einen Beitragsbescheid über die gesamte Summe, damit die Verwaltungsgemeinschaft sich notfalls an jeden wenden kann. Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis untereinander zu gleichen Anteilen, also zum Ausgleich verpflichtet, § 426 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Gesetzgeber hat diese Regelung getroffen, weil er dem Gläubiger(Verwaltungsgemeinschaft) ersparen will, gegen jeden einzelnen einer Mehrheit von Schuldnern einen Teilbetrag geltend machen zu müssen; denn nicht er, sondern die Schuldner haben diese gesamtschuldnerischen Rechtsbeziehungen zu verantworten.

Ich hoffe Ihnen diese komplexe Materie verständlich dargestellt zu haben. Sollten noch Fragen offen sein, werden wir versuchen - sofern sie von allgemeinem Interesse sind -, an gleicher Stelle zu beantworten.

Winkler

Gemeinschaftsvorsitzende

Öffentliche Ausschreibung 13/2004

Landratsamt Sömmerda

Abteilung 2, Kommunale

Angelegenheiten

Sachgebiet Deponie und Tiefbau

Auftraggeber:

Landkreis Sömmerda

Verfahrensart:

Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

Ausführungsort:

Kreisstraße Nr. 16, Ortslage Walschleben

Sömmerda, 10.06.2004

Bahnhofstr. 9

Tel. 03634/354642

Maßnahme:

Neubau der Brücke über die Mahlgera im Zuge der K 16

Bauwerksart:

1 Feld-WIB-Brücke, lichte Weite = 8,00m

Nutzbreite = 8,00 m, Kreuzungswinkel = 76,67 gon

Brückenbau:

ca. 90 cbm Baugrube herstellen

ca. 30 cbm Hinterfüllung

ca. 203 m Ortbeton-Bohrpfähle d = 0,40 m

ca. 65 qm Beton C 8 / 10

ca. 13 qm Beton C 30 / 37

ca. 27 cbm Beton C 30 / 37

ca. 10 cbm Beton C 25 / 30 LP

ca. 10 t Stahl BSt 500 S

ca. 82 qm WIB-Überbau herstellen

ca. 200 qm Böschungssicherung

ca. 20 m Stahlgeländer

ca. 82 qm Überbauabdichtung

Straßenbau:

ca. 210 qm Straßenaufbruch

ca. 206 cbm Frostschutzschicht

ca. 280 qm Asphalttragschicht

ca. 340 qm Asphaltbeton

ca. 130 m Borde

ca. 100 qm Betonsteinpflasterdecke

Behelfsbrücke:

ca. 22 qm Fußgängerbrücke

ca. 22 qm sandgeschlämmte Schotterdecke

Bauzeit:

Submission:

Zuschlags- u. Bindefrist:

08/2004 - 04/2005

26.07.2004, 9:30 Uhr

20.08.2004

Für die Ausgabe der Leistungsbeschreibung wird ein Entgelt von 45,00 EUR (zzgl. 5,00 EUR bei Postversand) erhoben, das nicht zurückerstattet wird.

Der Betrag ist bei der Volksbank Erfurt, BLZ 82094224, Kto. 421189, Ingenieurbüro Kleb GmbH unter dem Verwendungszweck “Mahlgerabrücke” einzuzahlen.