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Gemeinde Walschleben

Landkreis Sömmerda

Wahlkreis 16 – Sömmerda/Gotha III

Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 4. Thüringer Landtag am 13. Juni 2004

1.

Das Wählerverzeichnis zur Thüringer Landtagswahl für die Gemeinde - die Wahlbezirke der Gemeinde Walschleben liegt in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis 28. Mai 2004 während der Dienststunden

Montag

14:00 Uhr - 17:00 Uhr

Dienstag, Donnerstag, Freitag

09:00 Uhr - 12:00 Uhr

und am 25.05.2004

13:00 Uhr - 18:00 Uhr

bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Gebesee, Marktplatz 13, Einwohnermeldeamt zu jedermanns Einsicht aus. Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist sein Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 28. Mai 2004 bis 13:00 Uhr, bei der VG Gera-Aue, Gebesee, Marktplatz 13, Einwohnermeldeamt Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. Mai 2004 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 16 - Sömmerda/Gotha III durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlscheinantrag erhält auf Antrag:

5.1.

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,

b)

wenn er seine Wohnung ab dem 03. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk

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innerhalb der Gemeinde

außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist, verlegt,

c)

wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

5.2.

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung (bis zum  23. Mai 2004) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes (bis zum 28. Mai 2004) versäumt hat,

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes entstanden ist,

c)

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Juni 2004, 18:00 Uhr, bei der Gemeinde mündlich oder schriftlich beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

6.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

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einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

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einen amtlichen Wahlumschlag,

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einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wählbriefumschlag und

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ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt der amtlich überbracht werden können.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Wahlumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Gebesee, den 28.04.2004

i. A. Stecher-Salzmann

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