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Wer sich nicht an die Regeln hält, muss mit einem Bußgeld rechnen!

Es ist wieder so weit, gemäß der Allgemeinverfügung des Landkreises Sömmerda können ab dem 15.03.2004 bis zum 28.03.2004 Kleingärtner nach Anmeldung trockenen und unbelasteten Baum- und Strauchschnitt unter bestimmten Voraussetzungen verbrennen.

Weder Rauch noch Funkenflug dürfen die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden und beeinträchtigen. Deshalb sind unbedingt die Anforderungen der Pflanzenabfall Verordnung einzuhalten.

Frischer Baum-, Strauchschnitt und Laub oder sonstiges schadstoffhaltiges Material darf nicht verbrannt werden, sondern ist einer ordnungsgemäßen Verwertung/Entsorgung zuzuführen.

Zur Einhaltung der Anforderungen werden im Verbrennungszeitraum diesbezüglich verstärkt Kontrollen durch Mitarbeiter des Landratsamtes und der Ordnungsämter der Städte und Gemeinden durchgeführt.

Verstöße werden in jedem Fall als Ordnungswidrigkeit aufgenommen und mit einem Bußgeld geahndet.

Also, wer verbrennen möchte, muss dies mindestens zwei Werktage vorher der örtlich zuständigen Stadt/Gemeinde anzeigen, damit diese im Vorfeld gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung treffen kann.

Merkblatt - Alkoholische Mischgetränke, sog. Alkopops

Sowohl die Abgabe als auch der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit werden durch § 9 des Jugendschutzgesetzes geregelt. § 9 lautet wie folgt:

§ 9 - Alkoholische Getränke

(1)

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

(2)

(3)

2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden.  Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

Dieser Regelung liegen vier Angebotsformen von Alkohol zu Grunde, die jeweils Auswirkungen auf die Abgabe an und den Alkoholkonsum von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit haben:

Nr. 1 - Alkoholisches Getränk

"Branntwein" - das ist jedes durch Destillation gewonnene hochprozentige alkoholhaltige Erzeugnis. Dazu gehören vor allem Getränke, wie Schnapse, Rum, Whisky, Wodka, Weinbrand, Liköre.

Alter:

Abgabe an Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Nr. 2 - Alkoholisches Getränk

"Branntweinhaltige Getränke" - das sind alle Mischgetränke aus Branntwein (siehe Nr. 1) und nichtalkoholischen Getränken, und zwar unabhängig von den jeweiligen Alkoholvolumenprozenten. Hierzu gehören insbesondere die derzeit im Handel erhältlichen Mixgetränke, wie Cola-Rum, Cachaca mit Fruchtsaft, Wodka mit Limonade.

Alter:

Abgabe an Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Nr. 3 - Alkoholisches Getränk

"Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten“ - das sind alle Produkte, die zum Verzehr bestimmt sind und deren Alkoholgehalt bezogen auf das gesamte Produkt nicht mehr geringfügig ist, wie z. B. Weinbrandbohnen, Eisbecher.

Alter:

Abgabe an Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Nr. 4 - Alkoholische Getränke

"Andere alkoholische Getränke - das sind Getränke, deren Alkoholgehalt durch Gärung, Kelterung und ähnliches entsteht und die nicht zu dem hochprozentigen Alkoholika im Sinne der Nr. 1 verarbeitet werden.  Hierzu gehören Bier, Wein (einschließlich Apfel-, Obst- und Südwein) oder Sekt. Darüber hinaus gehören hierzu auch alle Mischgetränke aus Bier, Wein oder Sekt mit nichtalkoholischen Getränken, wie z. B. Cola-Bier oder Bier mit Limettengeschmack.

Alter:

Abgabe an Jugendliche, die das 16. Lebensjahr- vollendet haben.

Bei allen alkoholischer Mischgetränken, den so genannten Alkopops, muss somit stets im EINZELFALL festgestellt werden, ob es sich hierbei um ein Getränk handelt, welches auf der Basis von Branntwein hergestellt wurde - dann nur Abgabe an Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben-, oder welches auf der Basis von Wein, Bier oder Sekt hergestellt wurde - damit Abgabemöglichkeit an Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Diese Einordnung kann nur durch die Analyse der auf dem Flaschenetikett abgedruckten Inhaltsstoffe erfolgen. Die Alkoholvolumenprozente, die der Hersteller auf dem Etikett ausweist, spielen für die Einordnung keine Rolle.

Ahndung bei Zuwiderhandlung:

-

Bei Abgabe von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügigen Mengen enthalten, an Kinder und Jugendliche oder wenn der Gewerbetreibende zwar an über 18-Jährige abgibt, aber den Konsum durch Jugendliche unter 18 Jahren in seinem Betrieb gestattet -> Ordnungswidrigkeit gem. § 28 Abs. 1 Nr. 10 JuSchG.

-

wenn eine vorsätzliche Begehung aus Gewinnsucht oder beharrliche Wiederholung vorliegt -> Straftat gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG.

BAföG-Anträge für Auszubildende können im Landratsamt abgeholt werden

Für das Ausbildungsjahr 2004/2005 können die neuen BAföG-Anträge beim Amt für Ausbildungsförderung im Landratsamt Sömmerda, Bahnhofstraße 9, Zimmer 314/316, abgeholt werden.

Dies betrifft Erstanträge und Wiederholungsanträge für Auszubildende. Studenten wenden sich bitte an die zuständigen Studentenwerke.

Öffentliche Bekanntmachung

Am 16. April 2004 findet eine öffentliche Sitzung des Kreiswahlausschusses Sömmerda für die Landtagswahlkreise 16, Sömmerda I / Gotha III und 17, Sömmerda II, statt.

Tagungsort:

Uhrzeit:

Landratsamt Sömmerda

Bahnhofstraße 9

99610 Sömmerda

Kulturraum

15:00 Uhr

Tagesordnung:

Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl am 13. Juni 2004

Sömmerda, 26. März 2004

Doll

Kreiswahlleiter

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