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§ 1 - Beitragserhebung
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1) Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für den Ausbau (Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Umbau) von
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1.
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2.
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3.
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4.
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5.
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Ortsstraßen (einschl. der Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB),
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Gehwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen,
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Radwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, sofern diese nicht auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind,
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beschränkt öffentlichen Wegen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen,
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Parkplätzen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind.
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(2) Der Beitrag wird auch für die erstmalige Herstellung der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Anlagen erhoben.
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(3) Die Erhebung von Beiträgen ist ausgeschlossen, soweit für die Baumaßnahme Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
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§ 2 - Beitragstatbestand
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(1) Der Beitrag wird für alle Grundstücke erhoben, die durch eine der in § 1 genannten öffentlichen Einrichtungen erschlossen werden.
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(2) Als Grundstücksflüche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Buchgrundstückes. Die Grundstücksfläche wird entsprechend der Art und dem Maß ihrer Nutzung mit einem Nutzungsfaktor gemäß § 7 gewichtet.
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(3) Als baulich und gewerblich nutzbar gilt bei Grundstücken:
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a) bei Grundstücken die insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen die Gesamtfläche des Grundstücks,
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b) Wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 37 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 37 m verläuft,
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(4) Bei Grundstücken, die
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§ 3 - Entstehen der Beitragsschuld
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(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme tatsächlich beendet ist. Im Falle der Kostenspaltung (§ 8) entsteht die Beitragsschuld mit dem Ausspruch der Kostenspaltung frühestens jedoch mit der tatsächlichen Beendigung der Teilmaßnahme. Bei der Bildung von Abrechnungsabschnitten mit der Beendigung des Abschnitts und bei der Bildung von Abrechnungseinheften mit der Beendigung der gesamten Abrechnungseinheit.
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(2) Vorauszahlungen auf den Beitrag können erhoben werden, sobald mit der Ausführung der beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist.
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§ 4 - Beitragsschuldner
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(1) Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist.
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(2) Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.
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(3) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
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§ 5 - Beitragsfähiger Aufwand
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(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
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2.
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3.
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4.
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den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zuzüglich der Nebenkosten),
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die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn,
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Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von
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a) Rinnen und Bordsteinen,
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b) Radwegen,
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c) Gehwegen,
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d) Beleuchtungseinrichtungen,
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e) Entwässerungseinrichtungen,
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f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
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g) Parkflächen,
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h) unselbstständigen Grünanlagen.
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(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind, als die anschließenden freien Strecken.
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(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
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§ 6 - Vorteilsregelung
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(1) Die Beitragsschuldner tragen den beitragsfähigen Aufwand (§ 5) nach Maßgabe des Abs. 2. Den übrigen Teil des Aufwandes trägt die Gemeinde.
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(2) Die durchschnittlichen Höchstmaße für die anrechenbaren Breiten oder Flächen der Anlagen und der Anteil der Beitragsschuldner werden wie folgt festgesetzt:
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Straßen Nr. 1 bis 5
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anrechenbare Breite oder Fläche
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Anteil der Beitragsschuldner
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1. Anliegerstraßen und verkehrsberuhigte Wohnstraßen
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a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne
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5,50 m
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75 v.H.
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b) Radwege
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je 1,75 m
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75 v.H.
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c) Parkstreifen
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je 5,00 m
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75 v.H.
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d) Gehwege
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je 2,50 m
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75 v.H.
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e) Beleuchtung und Oberflächenentwäserung
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-
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75 v.H.
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f) selbstständige Parkplätze
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800 qm
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75 v.H.
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g) Straßenbegleitgrün
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je 2,00 m
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75 v.H.
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h) niveaugleiche Mischflächen
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14 m
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75 v.H.
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2. Haupterschließungsstraßen
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a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne
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6,50 m
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50 v.H.
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b) Radwege
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je 1,75 m
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50 v.H.
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c) Parkstreifen
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je 5,00 m
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60 v.H.
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d) Gehweg
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je 2,50 m
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60 v.H.
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e) Beleuchtung und Oberflächentwässerung
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-
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55 v.H.
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f) selbstständige Parkplätze
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800 qm
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50 v.H.
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g) Straßenbegleitgrün
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je 2,00 m
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60 v. H.
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h) niveaugleiche Mischflächen
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16m
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55 v.H.
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3. Hauptverkehrsstraßen
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a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne
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8,50 m
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25 v.H.
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b) Radwege
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je 1,75 m
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25 v.H.
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c) Parkstreifen
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je 5,00 m
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60 v.H.
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d) Gehweg
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je 2,50 m
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60 v.H.
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e) Beleuchtung und Oberflächentwässerung
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-
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40 v. H.
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|
f) selbstständige Parkplätze
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800 qm
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40 v. H.
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g) Straßenbegleitgrün
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je 2,00 m
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60 v.H.
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4. selbstständige Gehwege einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
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3,00 m
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60 v.H.
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5. selbstständige Radwege einschließl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
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3,00 m
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60 v.H.
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Diese Durchschnittsbreiten werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Anlageachse geteilt wird.
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Der Aufwand für die Randsteine wird den Beitragsschuldnern in allen Fällen der Nr.1 mit Nr.5 zu 50 v. H. angelastet.
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Wenn bei einer Straße ein Parkstreifen fehlt oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die für die Fahrbahn festgesetzte Höchstbreite um die Höchstbreite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Wird nur auf einer Straßenseite ein Parkstreifen angelegt, so verdoppelt sich die für ihn vorgesehene Höchstbreite.
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Ist eine Straße nur einseitig bebaubar oder gewerblich nutzbar, so vermindert sich der von den Beitragsschuldnern zu tragende Aufwand für die Fahrbahn und für die Beleuchtung und Oberflächenentwässerung um die Hälfte. Der Aufwand für Radwege, Parkstreifen, Gehwege und für das Straßenbegleitgrün ist in diesem Falle nur für jeweils eine dieser Einrichtungen beitragsfähig. Eine Verminderung des von den Beitragsschuldnern zu tragenden Aufwands bei nur einseitig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Straßen nach Satz 1 dieses Unterabsatzes entfällt, wenn der Ausbau seinem Umfang nach zur Erschließung allein der Grundstücke an der anbaubaren Straßenseite unentbehrlich ist.
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(3) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als
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Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen;
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Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c sind;
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c)
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d)
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e)
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Hauptverkehrsstraßen:
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Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen;
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selbstständige Gehwege:
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Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind;
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selbstständige Radwege:
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Radwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind.
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(4) Für bestimmte Abschnitte einer Baumaßnahme kann gesondert abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme auf mehrere Straßenarten (Absatz 3), für die sich nach Absatz 2 unterschiedliche umlegbare Werte oder unterschiedliche Anteile der Beitragsschuldner ergeben, so ist für diese Abschnitte gesondert abzurechnen. Mehrere Baumaßnahmen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, können gemeinsam abgerechnet werden.
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(5) Für Baumaßnahmen, für die, die in Absatz 2 festgesetzten Höchstmaße oder Anteile der Beitragsschuldner offensichtlich den Vorteilen der Anlieger und der Allgemeinheit nicht gerecht werden, bestimmt die Gemeinde durch Satzung etwas anderes.
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