Heute ist:

der:

Uhrzeit:

 

Satzung der Gemeinde Walschleben über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen(Straßenausbaubeitragssatzung - eingearbeitete Fassung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. Nr. 23 S. 501) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBI. Nr. 5 S. 73) und der §§ 2,und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBI. Nr. 17 S. 329) i. d. F. des 3. Änderungsgesetzes vom 23.    Juli 1998 (GVBI. Nr. 11 S. 247), zuletzt geändert durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung des Landesgesetzes wegen der Einführung des Euro (ThürEuroAnpG) vom 15. Dezember 1998 (GVBI. Nr. 19 S. 427), hat der Gemeinderat der Gemeinde Walschleben in seiner Sitzung vom 05.04.2000 Beschluss Nr. 66-10/04-2000 und in seiner Sitzung vom 09.08.2000 Beschluss Nr.118-15/08-2000 folgende Satzung beschlossen:

(i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 08.07.2003)

§ 1 - Beitragserhebung

1) Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für den Ausbau (Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Umbau) von

1.

2.

3.

4.

5.

Ortsstraßen (einschl. der Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB),

Gehwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen,

Radwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, sofern diese nicht auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind,

beschränkt öffentlichen Wegen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen,

Parkplätzen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind.

(2) Der Beitrag wird auch für die erstmalige Herstellung der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Anlagen erhoben.

(3) Die Erhebung von Beiträgen ist ausgeschlossen, soweit für die Baumaßnahme Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

§ 2 - Beitragstatbestand

(1) Der Beitrag wird für alle Grundstücke erhoben, die durch eine der in § 1 genannten öffentlichen Einrichtungen erschlossen werden.

(2) Als Grundstücksflüche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Buchgrundstückes. Die Grundstücksfläche wird entsprechend der Art und dem Maß ihrer Nutzung mit einem Nutzungsfaktor gemäß § 7 gewichtet.

(3) Als baulich und gewerblich nutzbar gilt bei Grundstücken:

1.

die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes;

2.

die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Flächen im Bereich des Bebauungsplanes;

3.

die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Flächen im Satzungsbereich;

4.

für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,

a) bei Grundstücken die insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen die Gesamtfläche des Grundstücks,

b) Wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 37 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 37 m verläuft,

5.

die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, so gilt als Grundsstücksfläche, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. im Fall der Nr. 4 Lit. b) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.

(4) Bei Grundstücken, die

1.

nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in, vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder

2.

ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstückes bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.

§ 3 - Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme tatsächlich beendet ist. Im Falle der Kostenspaltung (§ 8) entsteht die Beitragsschuld mit dem Ausspruch der Kostenspaltung frühestens jedoch mit der tatsächlichen Beendigung der Teilmaßnahme.  Bei der Bildung von Abrechnungsabschnitten mit der Beendigung des Abschnitts und bei der Bildung von Abrechnungseinheften mit der Beendigung der gesamten Abrechnungseinheit.

(2) Vorauszahlungen auf den Beitrag können erhoben werden, sobald mit der Ausführung der beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist.

§ 4 - Beitragsschuldner

(1) Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist.

(2) Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

(3) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 5 - Beitragsfähiger Aufwand

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

1.

den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen (einschl. der Nebenkosten),

2.

3.

4.

den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zuzüglich der Nebenkosten),

die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn,

Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von

a) Rinnen und Bordsteinen,

b) Radwegen,

c) Gehwegen,

d) Beleuchtungseinrichtungen,

e) Entwässerungseinrichtungen,

f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

g) Parkflächen,

h) unselbstständigen Grünanlagen.

(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind, als die anschließenden freien Strecken.

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten

1.

für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in 1 genannten Erschließungsanlagen,

2.

für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.

§ 6 - Vorteilsregelung

(1) Die Beitragsschuldner tragen den beitragsfähigen Aufwand (§ 5) nach Maßgabe des Abs. 2. Den übrigen Teil des Aufwandes trägt die Gemeinde.

(2) Die durchschnittlichen Höchstmaße für die anrechenbaren Breiten oder Flächen der Anlagen und der Anteil der Beitragsschuldner werden wie folgt festgesetzt:

Straßen Nr. 1 bis 5

anrechenbare Breite oder Fläche

Anteil der Beitragsschuldner

1. Anliegerstraßen und verkehrsberuhigte Wohnstraßen

 

 

a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne

5,50 m

75 v.H.

b) Radwege

je 1,75 m

75 v.H.

c) Parkstreifen

je 5,00 m

75 v.H.

d) Gehwege

je 2,50 m

75 v.H.

e) Beleuchtung und Oberflächenentwäserung

-

75 v.H.

f) selbstständige Parkplätze

800 qm

75 v.H.

g) Straßenbegleitgrün

je 2,00 m

75 v.H.

h) niveaugleiche Mischflächen

14 m

75 v.H.

2. Haupterschließungsstraßen

 

 

a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne

6,50 m

50 v.H.

b) Radwege

je 1,75 m

50 v.H.

c) Parkstreifen

je 5,00 m

60 v.H.

d) Gehweg

je 2,50 m

60 v.H.

e) Beleuchtung und Oberflächentwässerung

-

55 v.H.

f) selbstständige Parkplätze

800 qm

50 v.H.

g) Straßenbegleitgrün

je 2,00 m

60 v. H.

h) niveaugleiche Mischflächen

16m

55 v.H.

3. Hauptverkehrsstraßen

 

 

a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne

8,50 m

25 v.H.

b) Radwege

je 1,75 m

25 v.H.

c) Parkstreifen

je 5,00 m

60 v.H.

d) Gehweg

je 2,50 m

60 v.H.

e) Beleuchtung und Oberflächentwässerung

-

40 v. H.

f) selbstständige Parkplätze

800 qm

40 v. H.

g) Straßenbegleitgrün

je 2,00 m

60 v.H.

4. selbstständige Gehwege einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

3,00 m

60 v.H.

5. selbstständige Radwege einschließl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

3,00 m

60 v.H.

Diese Durchschnittsbreiten werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Anlageachse geteilt wird.

Der Aufwand für die Randsteine wird den Beitragsschuldnern in allen Fällen der Nr.1 mit Nr.5 zu 50 v. H. angelastet.

Wenn bei einer Straße ein Parkstreifen fehlt oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die für die Fahrbahn festgesetzte Höchstbreite um die Höchstbreite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Wird nur auf einer Straßenseite ein Parkstreifen angelegt, so verdoppelt sich die für ihn vorgesehene Höchstbreite.

Ist eine Straße nur einseitig bebaubar oder gewerblich nutzbar, so vermindert sich der von den Beitragsschuldnern zu tragende Aufwand für die Fahrbahn und für die Beleuchtung und Oberflächenentwässerung um die Hälfte. Der Aufwand für Radwege, Parkstreifen, Gehwege und für das Straßenbegleitgrün ist in diesem Falle nur für jeweils eine dieser Einrichtungen beitragsfähig. Eine Verminderung des von den Beitragsschuldnern zu tragenden Aufwands bei nur einseitig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Straßen nach Satz 1 dieses Unterabsatzes entfällt, wenn der Ausbau seinem Umfang nach zur Erschließung allein der Grundstücke an der anbaubaren Straßenseite unentbehrlich ist.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

a)

Anliegerstraßen:

Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen;

b)

Haupterschließungsstraßen:

Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c sind;

c)

d)

e)

Hauptverkehrsstraßen:

Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen;

selbstständige Gehwege:

Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind;

selbstständige Radwege:

Radwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind.

(4) Für bestimmte Abschnitte einer Baumaßnahme kann gesondert abgerechnet werden.  Erstreckt sich eine Baumaßnahme auf mehrere Straßenarten (Absatz 3), für die sich nach Absatz 2 unterschiedliche umlegbare Werte oder unterschiedliche Anteile der Beitragsschuldner ergeben, so ist für diese Abschnitte gesondert abzurechnen. Mehrere Baumaßnahmen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, können gemeinsam abgerechnet werden.

(5) Für Baumaßnahmen, für die, die in Absatz 2 festgesetzten Höchstmaße oder Anteile der Beitragsschuldner offensichtlich den Vorteilen der Anlieger und der Allgemeinheit nicht gerecht werden, bestimmt die Gemeinde durch Satzung etwas anderes.

§ 7 - Beitragsmaßstab

(1) Der nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 6) anderweitig nicht gedeckte Aufwand (umlagefähiger Aufwand) wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes in dem Verhältnis verteilt, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen.

(2) Die Grundstücksfläche bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 bis 4.

(3) Bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken wird zu der nach Abs. 2 festgestellten Grundstücksfläche je Vollgeschoss 25 v. H. der Grundstücksfläche hinzugezählt.

Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Abweichend hiervon zählen bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes als Vollgeschosse alle Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben.

Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Ist im Einzelfall eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,00 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in, vergleichbarer Weise (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Dauerkleingärten) nutzbar sind oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, wird nur die Grundstücksfläche nach Abs. 2 berücksichtigt.

(4) Die nach Absatz 3 ermittelte Grundstücksfläche wird vervielfacht

1.

mit 1,25, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes, Dorfgebietes, Mischgebietes (§§ 3 bis 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes zu mehr als einem Drittel gewerblich oder zu mehr als einem Drittel in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus oder Schulbauten) genutzt wird.

2.

mit 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebietes (§§ 7 bis 11 BauNVO) liegt.

(5) Für die Flächen nach § 2 Absatz 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die

1.

aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.  B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden 0,5

2.

im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzfläche), wenn

a)

aa)

bb)

cc)

sie ohne Bebauung sind, bei

Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen

Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland

gewerbliche Nutzung (z.B. Bodenabbau pp.)

0,0167

0,0333

1,0

b)

sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Dauerkleingärten) 0,5

c)

auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a),

d)

sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a),

e)

sie ganz und teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen

aa)

mit Baulichkeiten, die keinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen, 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,

bb)

mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restflächen gilt lit. a).

(6) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 3 Satz 2 gilt bei Grundstücken,

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;

für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe- und Sondergebieten i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in anderen Baugebieten die durch 2,0 geteilte höchst zulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet;

für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet;

auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene;

für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss;

für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;

für die im Bauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe de baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach Nr.1 bis 3;

auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 bzw. Nr. 4 – 6 oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 2 bzw. Nr. 3 überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 2 bzw. Nr. 3;

für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, wenn sie bebaut oder unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

(7) Grundstücke, die durch mehrere nach dieser Satzung getrennt abzurechnenden Erschließungsanlagen erschlossen werden, sind zu jeder Erschließungsanlage beitragspflichtig.

Sie werden nur mit dem Bruchteil des Beitrages herangezogen, der sich aus der Anzahl der Straßen ergibt. Diese Beitragskürzung ist nur zulässig bis zur Höhe des Beitrages für ein vergleichbares Mittelgrundstück, an der Erschließungsanlage an der das beitragspflichtige Grundstück seinen Zugang hat (unter dessen Anschrift - Straße und Hausnummer - es im Melderegister registriert ist).

Stehen die Straßen in der Baulast verschiedener Baulastträger, entfällt die Vergünstigung für die Teile der Straße, die nicht in der Baulast der Gemeinde stehen.

(8) Absatz 6 gilt nicht in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten und nach der Art der Nutzung vergleichbaren Sondergebieten. Dies gilt auch in Gebieten, in denen sich eine vergleichbare zulässige Nutzung aus den §§ 33 bis 35 BauGB ergibt und für Grundstücke, die tatsächlich überwiegend gewerblich oder industriell baulich genutzt werden.

§ 8 - Kostenspaltung

Der Beitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn

4. die Radwege,

5. die Gehwege,

6. die Parkstreifen,

7. die selbstständigen Parkplätze,

8. das Straßenbegleitgrün,

9. die Beleuchtungseinrichtung und

10. die Entwässerungsanlagen

11. niveaugleiche Mischflächen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Baumaßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

§ 9 - Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§10 - Auskunftspflicht

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen.

§ 11 - In-Kraft-Treten

Satzung vom 17.10.2000; in Kraft ab 27.10.2000

1. Änderung vom 18.10.2001; in Kraft ab 26.10.2001; geänderte §§: 2; 6; 7; 8

2. Änderung vom 08.07.2003; in Kraft ab 18.07.2003; geänderte §§: 2 - in Kraft getreten rückwirkend ab 17.10.2000 -; 4

Entsprechend Artikel 11 der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) der Gemeinde Walschleben vom 17.10.2000 wird der Bürgermeister ermächtigt, den Wortlaut der Satzung der Gemeinde Walschleben über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 26.06.2001 in der vom In-Kraft-Treten dieser 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Walschleben über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) an geltenden Fassung bekannt zu machen.

Walschleben, den 08.03.2004

Friedrich

Bürgermeister

Zurück zur Übersicht “Bürgerservice - Beschlüsse”