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Satzung der Gemeinde Walschleben über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen(Straßenausbaubeitragssatzung - eingearbeitete Fassung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. Nr. 23 S. 501) i. d. F. der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBI. Nr. 5 S. 73) und der §§ 2,und 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBI. Nr. 17 S. 329) i. d. F. des 3. Änderungsgesetzes vom 23.    Juli 1998 (GVBI. Nr. 11 S. 247), zuletzt geändert durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung des Landesgesetzes wegen der Einführung des Euro (ThürEuroAnpG) vom 15. Dezember 1998 (GVBI. Nr. 19 S. 427), hat der Gemeinderat der Gemeinde Walschleben in seiner Sitzung vom 05.04.2000 Beschluss Nr. 66-10/04-2000 und in seiner Sitzung vom 09.08.2000 Beschluss Nr.118-15/08-2000 folgende Satzung beschlossen:

(i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 08.07.2003)

§ 1 - Beitragserhebung

1) Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für den Ausbau (Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Umbau) von

1.

2.

3.

4.

5.

Ortsstraßen (einschl. der Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB),

Gehwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen,

Radwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, sofern diese nicht auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind,

beschränkt öffentlichen Wegen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen,

Parkplätzen, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind.

(2) Der Beitrag wird auch für die erstmalige Herstellung der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Anlagen erhoben.

(3) Die Erhebung von Beiträgen ist ausgeschlossen, soweit für die Baumaßnahme Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

§ 2 - Beitragstatbestand

(1) Der Beitrag wird für alle Grundstücke erhoben, die durch eine der in § 1 genannten öffentlichen Einrichtungen erschlossen werden.

(2) Als Grundstücksflüche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Buchgrundstückes. Die Grundstücksfläche wird entsprechend der Art und dem Maß ihrer Nutzung mit einem Nutzungsfaktor gemäß § 7 gewichtet.

(3) Als baulich und gewerblich nutzbar gilt bei Grundstücken:

1.

die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes;

2.

die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Flächen im Bereich des Bebauungsplanes;

3.

die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Flächen im Satzungsbereich;

4.

für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,

a) bei Grundstücken die insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen die Gesamtfläche des Grundstücks,

b) Wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 37 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 37 m verläuft,

5.

die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, so gilt als Grundsstücksfläche, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. im Fall der Nr. 4 Lit. b) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.

(4) Bei Grundstücken, die

1.

nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in, vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder

2.

ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstückes bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.

§ 3 - Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Baumaßnahme tatsächlich beendet ist. Im Falle der Kostenspaltung (§ 8) entsteht die Beitragsschuld mit dem Ausspruch der Kostenspaltung frühestens jedoch mit der tatsächlichen Beendigung der Teilmaßnahme.  Bei der Bildung von Abrechnungsabschnitten mit der Beendigung des Abschnitts und bei der Bildung von Abrechnungseinheften mit der Beendigung der gesamten Abrechnungseinheit.

(2) Vorauszahlungen auf den Beitrag können erhoben werden, sobald mit der Ausführung der beitragspflichtigen Maßnahme begonnen worden ist.

§ 4 - Beitragsschuldner

(1) Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist.

(2) Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

(3) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 5 - Beitragsfähiger Aufwand

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

1.

den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen (einschl. der Nebenkosten),

2.

3.

4.

den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zuzüglich der Nebenkosten),

die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn,

Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von

a) Rinnen und Bordsteinen,

b) Radwegen,

c) Gehwegen,

d) Beleuchtungseinrichtungen,

e) Entwässerungseinrichtungen,

f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

g) Parkflächen,

h) unselbstständigen Grünanlagen.

(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind, als die anschließenden freien Strecken.

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten

1.

für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in 1 genannten Erschließungsanlagen,

2.

für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.

§ 6 - Vorteilsregelung

(1) Die Beitragsschuldner tragen den beitragsfähigen Aufwand (§ 5) nach Maßgabe des Abs. 2. Den übrigen Teil des Aufwandes trägt die Gemeinde.

(2) Die durchschnittlichen Höchstmaße für die anrechenbaren Breiten oder Flächen der Anlagen und der Anteil der Beitragsschuldner werden wie folgt festgesetzt:

Straßen Nr. 1 bis 5

anrechenbare Breite oder Fläche

Anteil der Beitragsschuldner

1. Anliegerstraßen und verkehrsberuhigte Wohnstraßen

 

 

a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne

5,50 m

75 v.H.

b) Radwege

je 1,75 m

75 v.H.

c) Parkstreifen

je 5,00 m

75 v.H.

d) Gehwege

je 2,50 m

75 v.H.

e) Beleuchtung und Oberflächenentwäserung

-

75 v.H.

f) selbstständige Parkplätze

800 qm

75 v.H.

g) Straßenbegleitgrün

je 2,00 m

75 v.H.

h) niveaugleiche Mischflächen

14 m

75 v.H.

2. Haupterschließungsstraßen

 

 

a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne

6,50 m

50 v.H.

b) Radwege

je 1,75 m

50 v.H.

c) Parkstreifen

je 5,00 m

60 v.H.

d) Gehweg

je 2,50 m

60 v.H.

e) Beleuchtung und Oberflächentwässerung

-

55 v.H.

f) selbstständige Parkplätze

800 qm

50 v.H.

g) Straßenbegleitgrün

je 2,00 m

60 v. H.

h) niveaugleiche Mischflächen

16m

55 v.H.

3. Hauptverkehrsstraßen

 

 

a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne

8,50 m

25 v.H.

b) Radwege

je 1,75 m

25 v.H.

c) Parkstreifen

je 5,00 m

60 v.H.

d) Gehweg

je 2,50 m

60 v.H.

e) Beleuchtung und Oberflächentwässerung

-

40 v. H.

f) selbstständige Parkplätze

800 qm

40 v. H.

g) Straßenbegleitgrün

je 2,00 m

60 v.H.

4. selbstständige Gehwege einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

3,00 m

60 v.H.

5. selbstständige Radwege einschließl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

3,00 m

60 v.H.

Diese Durchschnittsbreiten werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Anlageachse geteilt wird.

Der Aufwand für die Randsteine wird den Beitragsschuldnern in allen Fällen der Nr.1 mit Nr.5 zu 50 v. H. angelastet.

Wenn bei einer Straße ein Parkstreifen fehlt oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die für die Fahrbahn festgesetzte Höchstbreite um die Höchstbreite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Wird nur auf einer Straßenseite ein Parkstreifen angelegt, so verdoppelt sich die für ihn vorgesehene Höchstbreite.

Ist eine Straße nur einseitig bebaubar oder gewerblich nutzbar, so vermindert sich der von den Beitragsschuldnern zu tragende Aufwand für die Fahrbahn und für die Beleuchtung und Oberflächenentwässerung um die Hälfte. Der Aufwand für Radwege, Parkstreifen, Gehwege und für das Straßenbegleitgrün ist in diesem Falle nur für jeweils eine dieser Einrichtungen beitragsfähig. Eine Verminderung des von den Beitragsschuldnern zu tragenden Aufwands bei nur einseitig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Straßen nach Satz 1 dieses Unterabsatzes entfällt, wenn der Ausbau seinem Umfang nach zur Erschließung allein der Grundstücke an der anbaubaren Straßenseite unentbehrlich ist.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

a)

Anliegerstraßen:

Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen;

b)

Haupterschließungsstraßen:

Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c sind;

c)

d)

e)

Hauptverkehrsstraßen:

Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen;

selbstständige Gehwege:

Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind;

selbstständige Radwege:

Radwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind.

(4) Für bestimmte Abschnitte einer Baumaßnahme kann gesondert abgerechnet werden.  Erstreckt sich eine Baumaßnahme auf mehrere Straßenarten (Absatz 3), für die sich nach Absatz 2 unterschiedliche umlegbare Werte oder unterschiedliche Anteile der Beitragsschuldner ergeben, so ist für diese Abschnitte gesondert abzurechnen. Mehrere Baumaßnahmen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, können gemeinsam abgerechnet werden.

(5) Für Baumaßnahmen, für die, die in Absatz 2 festgesetzten Höchstmaße oder Anteile der Beitragsschuldner offensichtlich den Vorteilen der Anlieger und der Allgemeinheit nicht gerecht werden, bestimmt die Gemeinde durch Satzung etwas anderes.