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§ 3 - Begriffsbestimmungen |
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Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: |
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Abwasser |
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ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser. |
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Kanäle |
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sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. |
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Schmutzwasserkanäle |
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dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser. |
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Mischwasserkanäle |
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sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. |
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Entwässerungsrinnen |
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sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. |
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Regenwasserkanäle |
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dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser. |
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Regenwasserrinnen |
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dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser. |
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Zentralkläranlage |
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ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. |
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Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) |
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sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. |
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Grundstücksentwässerungsanlagen |
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sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts bzw. der Grundstückskläranlage. |
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Grundstückskläranlagen |
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sind Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von Abwasser. Gruben zur Sammlung des Abwassers sind den Grundstückkläranlagen gleichgestellt. |
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Fäkalschlamm |
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ist der Anteil des Abwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwässeranlagen eingeleitet oder eingebracht wird. |
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§ 4 - Anschluss- und Benutzungsrecht |
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1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt; |
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2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist; |
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3. wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. |
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§ 5 - Anschluss- und Benutzungszwang |
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Sie haben auf Verlangen der VG Gera-Aue die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. |
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§ 6 - Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang |
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§ 7 - Sondervereinbarungen |
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§ 8 - Grundstücksanschluss |
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§ 9 - Grundstücksentwässerungsanlage |
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Der Kontrollschacht muss bei einer Tiefe bis 1500 mm einen Mindestdurchmesser von 400 mm und bei einer Tiefe größer als 1500 mm einen Mindestdurchmesser von 1000 mm aufweisen. |
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§ 10 - Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage |
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Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. |
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Die Pläne haben den bei der VG Gera-Aue anfliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben. |
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§ 11 - Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage |
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§ 12 - Überwachung |
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Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Kontroll-/Messschächte, wenn die VG Gera-Aue sie nicht selbst unterhalt. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten der VG Gera-Aue, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon möglichst vorher verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen. |
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§ 13 - Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück |
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Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das Gleiche gilt für die Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Zentralkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist. |
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§ 14 - Entsorgung des Fäkalschlamms |
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§ 15 – Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen |
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1. feuergefährliche Stoffe oder Zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl, |
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2. infektiöse Stoffe, Medikamente, |
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3. radioaktive Stoffe, |
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4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Zentralkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel, |
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5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können, |
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6. Grund- und Quellwässer, |
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7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten, |
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8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlachtereien, Molke, |
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9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und abflusslosen Gruben unbeschadet der Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme, |
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10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole. |
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Ausgenommen sind |
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11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, |
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Die VG Gera-Aue kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen. |
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§ 16 - Abscheider |
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§ 17 - Untersuchung des Abwassers |
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§ 18 - Haftung |
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§ 19 - Grundstücksbenutzung |
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Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. |
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§ 20 - Ordnungswidrigkeiten |
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§ 21 - Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel |
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§ 22 - Inkrafttreten |
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Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
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Gebesee, den 06.01.2004 |
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Winkler |
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Gemeinschaftsvorsitzende |
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"Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der ThürKO beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Walschleben bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Marktplatz 13 in Gebesee geltend gemacht worden ist, § 21 Abs. 4 ThürKO." |
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