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Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen (EWS) der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue

Aufgrund der §§ 19, 47 und 52 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 i. d. F. der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 i. V. m. §§ 10 und 20 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 11.06.1992 i. d. F. der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 hat die Gemeinschaftsversammlung der VG Gera-Aue in ihrer öffentlichen Sitzung am 11.12.2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Öffentliche Einrichtung

(1)

Die Verwaltungsgemeinschaft (VG) Gera-Aue betreibt zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung.

(2)

Die Entwässerungseinrichtung umfasst die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung. Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die VG.

(3)

Zur Entwässerungsanlage der VG Gera-Aue gehören auch die Grundstücksanschlüsse soweit sie sich im öffentlichen Straßenkörper befinden.

§ 2 - Grundstücksbegriff- Grundstückseigentümer

(1)

Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen sind. Mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts stellen ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dar, wenn sie wegen verbindlicher planerischer Feststellung oder tatsächlicher Geländeverhältnisse nur in dieser Form baulich oder gewerblich nutzbar sind, diese Grundstücke oder Grundstücksteile aneinander angrenzen und die Eigentumsverhältnisse insoweit identisch sind.

(2)

Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Von mehreren dinglich am Grundstück Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet, sie haften als Gesamtschuldner. § 2 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) bleibt unberührt.

§ 3 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser

ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.

Kanäle

sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

Schmutzwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Mischwasserkanäle

sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Entwässerungsrinnen

sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Regenwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

Regenwasserrinnen

dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

Zentralkläranlage

ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle)

sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.

Grundstücksentwässerungsanlagen

sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts bzw. der Grundstückskläranlage.

Grundstückskläranlagen

sind Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von Abwasser. Gruben zur Sammlung des Abwassers sind den Grundstückkläranlagen gleichgestellt.

Fäkalschlamm

ist der Anteil des Abwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwässeranlagen eingeleitet oder eingebracht wird.

§ 4 - Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die VG. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden.

(2)

Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück das dort anfallende Abwasser nicht in eine Entwässerungsanlage mit Zentralkläranlage eingeleitet werden kann, sind zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung berechtigt.

(3)

Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;

2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist;

3. wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

(4)

Unbeschadet des Absatzes 3 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die VG Gera-Aue kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von  Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

§ 5 - Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4 Abs. 1) sind verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(2)

Die zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung Berechtigten (§ 4 Abs. 2) sind verpflichtet, für ihre Grundstücke die öffentliche Fäkalschlammentsorgungseinrichtung zu benutzen. Zufahrt und Grundstückskläranlage sind so in Stand zu halten, dass jederzeit ungehindert die Abfuhr erfolgen kann.

(3)

Von Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind oder von denen der Fäkalschlamm entsorgt wird, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten und bei der Fäkalschlammentsorgung der Grundstückskläranlage zuzuführen (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.

Sie haben auf Verlangen der VG Gera-Aue die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6 - Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang

(1)

Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Eine Befreiung von der Fäkalschlammentsorgung kann insbesondere für landwirtschaftliche Anwesen erfolgen, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf, betriebseigenen Ackerflächen ordnungsgemäß aufgebracht werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der VG Gera-Aue einzureichen.

(2)

Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7 - Sondervereinbarungen

(1)

Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die VG Gera-Aue durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2)

Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Soweit es sachgerecht ist, kann die Sondervereinbarung auch abweichende Regelungen treffen.

§ 8 - Grundstücksanschluss

(1)

Die Grundstücksanschlüsse werden von der VG Gera-Aue hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten. Die VG Gera-Aue kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen  anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, erneuert, ändert und unterhält; die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2)

Die VG Gera-Aue bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Gründstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, sind die näheren Einzelheiten, insbesondere der Kostentragung, vorab in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.

(3)

Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Maßeinrichtungen und dergleichen sowie von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9 - Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.

(2)

Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Zentralkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen, dass die Abfuhr des Klärschlamms durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(3)

Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Die VG Gera-Aue kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.

Der Kontrollschacht muss bei einer Tiefe bis 1500 mm einen Mindestdurchmesser von 400 mm und bei einer Tiefe größer als 1500 mm einen Mindestdurchmesser von 1000 mm aufweisen.

(4)

Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, so kann die VG Gera-Aue vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.

(5)

Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6)

Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.

§ 10 - Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der VG Gera-Aue folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

a)

Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1: 1000,

b)

Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage und die befestigte Zufahrt für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind,

c)

Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte und die höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind.

d)

wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Haushaltsabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über

-

Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,

-

Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,

-

die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,

-

Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,

-

die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

Die Pläne haben den bei der VG Gera-Aue anfliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.

(2)

Die VG Gera-Aue prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die VG Gera- Aue schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die VG Gera-Aue dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.

(3)

Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung der VG Gera-Aue begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4)

Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die VG Gera-Aue Ausnahmen zulassen.

§ 11 - Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Die Grundstückseigentümer haben der VG Gera-Aue den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2)

Die VG Gera-Aue ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur mit vorheriger Zustimmung der VG Gera-Aue verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der VG Gera-Aue freizulegen.

(3)

Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen, um den Zugang zu den Anlagen zu schaffen.

(4)

Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der VG Gera-Aue zur Nachprüfung anzuzeigen.

(5)

Die VG Gera-Aue kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.

(6)

Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 u  und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die VG Gera-Aue befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

§ 12 - Überwachung

(1)

Die VG Gera-Aue ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen.

Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Kontroll-/Messschächte, wenn die VG Gera-Aue sie nicht selbst unterhalt. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten der VG Gera-Aue, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon möglichst vorher verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.

(2)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mangelbeseitigung ist der VG Gera- Aue eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Die VG Gera- Aue kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen  Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.

(3)

Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zu geführt, kann die VG Gera-Aue den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.

(4)

Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Kontroll-/Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der VG Gera-Aue anzuzeigen.

(5)

Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.

§ 13 - Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das Gleiche gilt für die Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Zentralkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.

§ 14 - Entsorgung des Fäkalschlamms

(1)

Die VG Gera-Aue oder der von ihr beauftragte Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlage und führt den Fäkalschlamm mindestens einmal pro Jahr ab. Den Vertretern der VG Gera-Aue und ihren Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.

(2)

Die VG Gera-Aue bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch des Benutzers besteht insoweit nicht.

(3)

Die in Aussicht genommenen Termine werden mindestens vierzehn Tage vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes.

(4)

Im Falle einer Verhinderung ist die VG Gera-Aue vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen Verpflichteten rechtzeitig schriftlich darüber zu unterrichten und ein neuer Termin im Rahmen des regulären Entsorgungsplanes abzustimmen. Falls die Entleerung nicht im Rahmen des regulären Entsorgungsplanes durchgeführt werden kann, gilt die erneute Anfahrt als "Entsorgung außerhalb des geplanten Entsorgungstermins" im Sinne der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung. Bei Unterlassung einer rechtzeitigen schriftlichen Absage sind die Kosten der vergeblichen Anfahrt durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen Verpflichteten zu tragen.

(5)

Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen zusätzlichen Entsorgungstermin beantragen; die VG Gera-Aue entscheidet über diesen Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung.

(6)

Der Inhalt der Grundstückskläranlagen geht mit der Abfuhr in das Eigentum der VG Gera-Aue über. Die VG Gera-Aue ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

§ 15 – Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1)

In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

-

die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren, Gesundheit beeinträchtigen,

-

die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,

-

den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,

-

die landwirtwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2)

Dieses Verbot gilt insbesondere für

1. feuergefährliche Stoffe oder Zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl,

2. infektiöse Stoffe, Medikamente,

3. radioaktive Stoffe,

4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Zentralkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,

5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,

6. Grund- und Quellwässer,

7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,

8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlachtereien, Molke,

9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und abflusslosen Gruben unbeschadet der Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,

10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.

Ausgenommen sind

a)

unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;

b)

Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die VG Gera-Aue in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat.

11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

-

von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Zentralkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,

-

das wärmer als + 35° C ist,

-

das einen ph-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,

-

das aufschwimmende Öle und Fette enthält,

-

das als Kühlwasser benutzt worden ist.

(3)

Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr.10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen, oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt,

(4)

Über Absatz 3 hinaus kann die VG Gera-Aue in den Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit die zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der VG Gera-Aue erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.

(5)

Die VG Gera-Aue kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern.

Die VG Gera-Aue kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6)

Die VG Gera-Aue kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der VG Gera-Aue eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die VG Gera-Aue kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.

(7)

Besondere Vereinbarungen zwischen der VG Gera-Aue und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(8)

Wenn Stoffe im Sinne des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Gera-Aue sofort zu verständigen.

§ 16 - Abscheider

(1)

Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z. B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.

(2)

Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden.  Die VG Gera-Aue kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen.Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

§ 17 - Untersuchung des Abwassers

(1)

Die VG Gera-Aue kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der VG Gera-Aue auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2)

Die VG Gera-Aue kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Die VG Gera-Aue kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

(3)

Die Beauftragten der VG Gera-Aue und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.

§ 18 - Haftung

(1)

Die VG Gera-Aue haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2)

Die VG Gera-Aue haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die VG Gera- Aue zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3)

Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4)

Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der VG Gera-Aue für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19 - Grundstücksbenutzung

(1)

Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind.

Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2)

Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3)

Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die VG Gera-Aue zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für örtliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 20 - Ordnungswidrigkeiten

(1)

Nach §§ 19, 20 und 52 und ThürKO (in Verbindung mit §§ 10, 23 Abs. 1 Satz.1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG) kann nach dieser Bestimmung mit Geldbuße bis zu 5.000 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt.

2.

eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,

3.

entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der VG Gera-Aue mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

4.

entgegen den Vorschriften des § 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.

§ 21 - Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1)

Die VG Gera-Aue kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2)

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 22 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gebesee, den 06.01.2004

Winkler

Gemeinschaftsvorsitzende

"Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der ThürKO beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Walschleben bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Marktplatz 13 in Gebesee geltend gemacht worden ist, § 21 Abs. 4 ThürKO."

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