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§ 3 - Begriffsbestimmungen |
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Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: |
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Abwasser |
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ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser. |
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Kanäle |
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sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. |
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Schmutzwasserkanäle |
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dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser. |
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Mischwasserkanäle |
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sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. |
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Entwässerungsrinnen |
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sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. |
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Regenwasserkanäle |
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dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser. |
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Regenwasserrinnen |
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dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser. |
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Zentralkläranlage |
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ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. |
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Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) |
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sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. |
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Grundstücksentwässerungsanlagen |
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sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts bzw. der Grundstückskläranlage. |
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Grundstückskläranlagen |
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sind Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von Abwasser. Gruben zur Sammlung des Abwassers sind den Grundstückkläranlagen gleichgestellt. |
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Fäkalschlamm |
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ist der Anteil des Abwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwässeranlagen eingeleitet oder eingebracht wird. |
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§ 4 - Anschluss- und Benutzungsrecht |
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1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt; |
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2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist; |
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3. wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. |
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§ 5 - Anschluss- und Benutzungszwang |
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Sie haben auf Verlangen der VG Gera-Aue die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. |
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§ 6 - Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang |
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§ 7 - Sondervereinbarungen |
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§ 8 - Grundstücksanschluss |
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§ 9 - Grundstücksentwässerungsanlage |
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Der Kontrollschacht muss bei einer Tiefe bis 1500 mm einen Mindestdurchmesser von 400 mm und bei einer Tiefe größer als 1500 mm einen Mindestdurchmesser von 1000 mm aufweisen. |
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§ 10 - Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage |
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Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. |
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Die Pläne haben den bei der VG Gera-Aue anfliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben. |
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§ 11 - Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage |
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