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Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen (EWS) der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue

Aufgrund der §§ 19, 47 und 52 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 i. d. F. der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 i. V. m. §§ 10 und 20 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 11.06.1992 i. d. F. der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 hat die Gemeinschaftsversammlung der VG Gera-Aue in ihrer öffentlichen Sitzung am 11.12.2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Öffentliche Einrichtung

(1)

Die Verwaltungsgemeinschaft (VG) Gera-Aue betreibt zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung.

(2)

Die Entwässerungseinrichtung umfasst die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung. Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die VG.

(3)

Zur Entwässerungsanlage der VG Gera-Aue gehören auch die Grundstücksanschlüsse soweit sie sich im öffentlichen Straßenkörper befinden.

§ 2 - Grundstücksbegriff- Grundstückseigentümer

(1)

Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen sind. Mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts stellen ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dar, wenn sie wegen verbindlicher planerischer Feststellung oder tatsächlicher Geländeverhältnisse nur in dieser Form baulich oder gewerblich nutzbar sind, diese Grundstücke oder Grundstücksteile aneinander angrenzen und die Eigentumsverhältnisse insoweit identisch sind.

(2)

Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Von mehreren dinglich am Grundstück Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet, sie haften als Gesamtschuldner. § 2 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) bleibt unberührt.

§ 3 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser

ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.

Kanäle

sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

Schmutzwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Mischwasserkanäle

sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Entwässerungsrinnen

sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Regenwasserkanäle

dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

Regenwasserrinnen

dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

Zentralkläranlage

ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle)

sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.

Grundstücksentwässerungsanlagen

sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts bzw. der Grundstückskläranlage.

Grundstückskläranlagen

sind Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von Abwasser. Gruben zur Sammlung des Abwassers sind den Grundstückkläranlagen gleichgestellt.

Fäkalschlamm

ist der Anteil des Abwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwässeranlagen eingeleitet oder eingebracht wird.

§ 4 - Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die VG. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden.

(2)

Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück das dort anfallende Abwasser nicht in eine Entwässerungsanlage mit Zentralkläranlage eingeleitet werden kann, sind zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung berechtigt.

(3)

Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;

2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist;

3. wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

(4)

Unbeschadet des Absatzes 3 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die VG Gera-Aue kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von  Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

§ 5 - Anschluss- und Benutzungszwang

(1)

Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4 Abs. 1) sind verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(2)

Die zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung Berechtigten (§ 4 Abs. 2) sind verpflichtet, für ihre Grundstücke die öffentliche Fäkalschlammentsorgungseinrichtung zu benutzen. Zufahrt und Grundstückskläranlage sind so in Stand zu halten, dass jederzeit ungehindert die Abfuhr erfolgen kann.

(3)

Von Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind oder von denen der Fäkalschlamm entsorgt wird, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten und bei der Fäkalschlammentsorgung der Grundstückskläranlage zuzuführen (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.

Sie haben auf Verlangen der VG Gera-Aue die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6 - Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang

(1)

Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Eine Befreiung von der Fäkalschlammentsorgung kann insbesondere für landwirtschaftliche Anwesen erfolgen, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf, betriebseigenen Ackerflächen ordnungsgemäß aufgebracht werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der VG Gera-Aue einzureichen.

(2)

Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7 - Sondervereinbarungen

(1)

Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die VG Gera-Aue durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2)

Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Soweit es sachgerecht ist, kann die Sondervereinbarung auch abweichende Regelungen treffen.

§ 8 - Grundstücksanschluss

(1)

Die Grundstücksanschlüsse werden von der VG Gera-Aue hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten. Die VG Gera-Aue kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen  anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, erneuert, ändert und unterhält; die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2)

Die VG Gera-Aue bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Gründstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, sind die näheren Einzelheiten, insbesondere der Kostentragung, vorab in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.

(3)

Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Maßeinrichtungen und dergleichen sowie von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9 - Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.

(2)

Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Zentralkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen, dass die Abfuhr des Klärschlamms durch Entsorgungsfahrzeuge möglich ist; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(3)

Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Die VG Gera-Aue kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.

Der Kontrollschacht muss bei einer Tiefe bis 1500 mm einen Mindestdurchmesser von 400 mm und bei einer Tiefe größer als 1500 mm einen Mindestdurchmesser von 1000 mm aufweisen.

(4)

Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, so kann die VG Gera-Aue vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.

(5)

Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6)

Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.

§ 10 - Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der VG Gera-Aue folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

a)

Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1: 1000,

b)

Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage und die befestigte Zufahrt für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind,

c)

Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte und die höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind.

d)

wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Haushaltsabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über

-

Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,

-

Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,

-

die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,

-

Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,

-

die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

Die Pläne haben den bei der VG Gera-Aue anfliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.

(2)

Die VG Gera-Aue prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die VG Gera- Aue schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die VG Gera-Aue dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.

(3)

Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung der VG Gera-Aue begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4)

Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die VG Gera-Aue Ausnahmen zulassen.

§ 11 - Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1)

Die Grundstückseigentümer haben der VG Gera-Aue den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2)