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Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Sömmerda als untere staatliche Verwaltungsbehörde

Bekanntmachung der Satzung zur 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes "Thüringer Becken"

Der Trinkwasserzweckverband "Thüringer Becken" hat dem Landratsamt Sömmerda als untere staatliche Verwaltungsbehörde - Kommunalaufsicht - gem. §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG - mit Schreiben vom 08. Januar 2004 die nachfolgend abgedruckte Satzung zur 2. Änderung der Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes "Thüringer Becken" angezeigt, die hiermit gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 des ThürKGG durch das Landratsamt Sömmerda als untere staatliche Verwaltungsbehörde amtlich bekannt gemacht wird.

Sömmerda, den 23.03.2004

gez. Roth

Regierungsrat

2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes      "Thüringer Becken" vom 08. März 2004

Aufgrund der §§ 17, 31 Abs. 2 und 38 des ThürKGG i. d. F. der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI. S. 290) hat die Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes "Thüringer Becken" in ihrer Sitzung am 17.12.2003 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen.

Artikel 1

Die Verbandssatzung des Trinkwasserzweckverbandes "Thüringer Becken" i. d. F. der Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 11.04.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sömmerda Nr. 16 vom 23.04.2003) wird wie folgt geändert.

§ 8 wird wie folgt geändert:

§ 8 erhält einen neuen Abs. 6 folgenden Inhalts:

(6)

Der Verbandsausschuss ist identisch mit dem Werkausschuss nach § 5 Eigenbetriebssatzung.

§ 9 erhält folgende Fassung:

§ 9 - Verbandswirtschaft

(1)

Das vom Trinkwasserzweckverband betriebene Wasserversorgungsunternehmen unterliegt als Eigenbetrieb der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV). Die Wirtschaft des Trinkwasserzweckverbandes wird zusammen mit der des Unternehmens in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften geführt.

(2)

(3)

Der Zweckverband lässt seine Einrichtung durch eine Betreibergesellschaft verwalten. Das Eigentum an Anlagen und Einrichtungen bleibt von der Regelung nach Satz 1 unberührt.

Der Zweckverband setzt für die Erfüllung seiner Aufgaben und zur Kontrolle der Realisierung einen Geschäftsstellenleiter ein. Dem Geschäftsstellenleiter werden gemäß § 36 Abs. 1 Satz ThürKGG gleichzeitig die Aufgaben des Werkleiters (§ 4 Eigenbetriebssatzung) übertragen.

Artikel 2

Die Änderung der Verbandssatzung tritt zum 01.01.2004 in Kraft.

Sömmerda, den 08.03.2004

gez. Albach

Verbandsvorsitzender

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