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Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue (BS-EWS)

Aufgrund der §§ 2, 7, 7 b und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue folgende Satzung:

§ 1 - Abgabenerhebung

Die VG Gera-Aue erhebt nach Maßgabe dieser Satzung:

1.

Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung / Anschaffung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Herstellungsbeiträge/Anschaffungsbeiträge),

2.

Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind.

§ 2 - Beitragstatbestand

(1)

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

1.

für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder

2.

sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder

3.

sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

(2)

Wird ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

§ 3 - Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht im Falle

1.

des § 2 Nr.1 sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung bzw. im Falle der Kostenspaltung nach § 6 an die Teileinrichtung angeschlossen werden kann,

2.

des § 2 Nr.2 sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung bzw. im Falle der Kostenspaltung nach § 6 an die Teileinrichtung angeschlossen ist,

3.

des § 2 Nr.3 mit Abschluss der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem in-Kraft-Treten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 4 - Beitragpflichtiger

(1)

Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist.

(2)

Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

(3)

Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragspflichtig.

§ 5 - Beitragsmaßstab

(1)

Der Beitrag wird nach der gewichteten Grundstücksfläche (Produkt aus Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor) berechnet.

(2)

Als Grundstücksfläche gilt:

a)

bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,

b)

bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes,

ba)

die gänzlich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB -) liegen grundsätzlich die gesamte Fläche des Buchgrundstückes

bb)

die sich vom Innenbereich über die Grenzen des Bebauungszusammenhanges hinaus in den Außenbereich erstrecken

1.

soweit sie an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung); Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Diese beträgt in der

Stadt Gebesee

36 m

Gemeinde Walschleben

37 m

Gemeinde Ringleben

40 m

Gemeinde Andisleben

32 m

2.

soweit sie nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung).Diese beträgt in der

Stadt Gebesee

36 m

Gemeinde Walschleben

37 m

Gemeinde Ringleben

40 m

Gemeinde Andisleben

32 m

Überschreitet die beitragsrechtlich relevante tatsächliche Nutzung die Abstände nach den Ziffern 1. und 2., so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

c)

bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück.

d)

bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Friedhof oder Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes festgelegt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück.

(3)

Der Nutzungsfaktor beträgt:

a)

bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z, B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Stellplätze oder Dauerkleingärten) oder untergeordnet bebaut oder untergeordnet gewerblich genutzt sind, 1,0.

b)

bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0. Für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5 erhöht.

(4)

Für die Zahl der Vollgeschosse im Sinne von Absatz 3 gilt:

a)

die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschossen

b)

soweit der Bebauungsplan statt der Vollgeschosszahl eine Baumassenzahl ausweist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden dabei bis einschließlich 0,4 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche über 0,4 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet

c)

soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bestimmt sind, die Zahl der nach der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung zulässigen Vollgeschosse,

d)

die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, sofern diese Zahl höher ist als die nach dem Absatz 4 Buchstabe a) bis c) ermittelte Zahl,

e)

soweit Grundstücke im Außenbereich liegen (§ 35 BauGB), die Zahl der genehmigten Vollgeschosse. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die Zahl der Vollgeschosse der vorhandenen Bebauung maßgeblich.

(5)

Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als -1, 40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Soweit für ein Grundstück keine Baumassenzahl festgesetzt ist, ergibt sich die Geschosszahl bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind und bei Gebäuden, ohne Vollgeschossaufteilung, durch Teilung der tatsächlichen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmalige Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden entsprechend Absatz 4 Buchstabe b) gerundet.

§ 6 - Kostenspaltung

Der Beitrag wird für

1.

das Kanalnetz, inclusive Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum (innerörtlich)

2.

Kläranlage

3.

Haupt- und Verbindungssammler (überörtliche Anlagen) gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben.

§ 7 - Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

Teilbeiträge

je qm gewichtete Grundstücksfläche

1. für das Kanalnetz

3,32 EUR

2. für die Kläranlage

0,69 EUR

3. für die Haupt- und Verbindungssammler

0,15 EUR

§ 8 - Fälligkeit

Der Beitrag wird drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Soweit mit der Beitragsfestsetzung (Festsetzungsbescheid) nicht zugleich die Zahlungsaufforderung (Leistungsbescheid) erfolgt, wird der Beitrag drei Monate nach Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung fällig.

§ 9 - Stundung

(1)

Der Beitrag für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen und die dem Eigentümer keinen wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil vermitteln, wird auf Antrag bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem das Grundstück bebaut, tatsächlich angeschlossen oder veräußert wird.

(2)

Der Beitrag für bebaute, gewerblich genutzte Grundstücke wird auf Antrag gestundet, soweit und solange der Eigentümer nachweist, dass

1.

das Verhältnis der genutzten Grundstücksfläche zu der nicht genutzten Grundstücksfläche das Verhältnis 1:3 überschreitet und

2.

die nicht genutzten Grundstücksteile nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen veräußert werden können.

Die Stundung wird auf die Grundstücksfläche begrenzt, die über das in Satz 1 Nr. 1 genannte Verhältnis hinaus geht.

(3)

Der Beitrag wird auf Antrag solange gestundet, als Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. 1 S. 210) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden und der Beitragspflichtige nachweist, dass die darauf befindlichen Gebäude nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

(4)

Der Beitrag wird auf Antrag gestundet, soweit und solange Grundstücke als Friedhof genutzt werden.

(5)

Der Beitrag wird auf Antrag gestundet, soweit und solange Grundstücke mit Kirchen bebaut sind, die zur Religionsausübung genutzt werden, soweit diese nicht tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind.

§ 10 - Ablösung, Vorauszahlung

(1)

Der, Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der VG Gera-Aue und dem Beitragspflichtigen.

(2)

Vorauszahlungen können nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen erhoben werden. § 8 gilt entsprechend.

§ 11 - Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1)

Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Anschaffung, Verbesserung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 1 Abs. 3 EWS, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, sind der VG Gera-Aue in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2)

Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.  Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 8 gilt entsprechend.

§ 12 - Pflichten der Beitragsschuldner

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der VG Gera-Aue die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 13 - In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gebesee, den 09.03.2004

Winkler

Gemeinschaftsvorsitzende

"Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der ThürKO beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Marktplatz 13 in Gebesee geltend gemacht worden ist § 21 Abs. 4 ThürKO."

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