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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Rettungsdienstes im Landkreis Sömmerda

(Gebührensatzung Rettungsdienst) vom 19. April 2004

Auf der Grundlage von § 98 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41) in Verbindung mit § 12  Thüringer Kommunalabgabengesetz –ThürKAG – in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBI. S. 301) sowie § 12 Thüringer Rettungsdienst - ThürRettG - vom 22.12.1992 (GVBI. S. 609), hat der Kreistag des Landkreises Sömmerda in der Sitzung am 4. März, diese Satzung beschlossen.

§ 1 - Geltungsbereich

(1)

Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Sömmerda im Rahmen des Thüringer Rettungsdienstgesetzes in Verbindung mit dem Rettungsdienstbereichsplan vom 6. September 2003, in der jeweils geltenden Fassung, erhebt der Landkreis als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes, ThürRettG § 3 (1) in Verbindung mit § 12 (3), Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2)

(3)

(4)

Leistungen des Rettungsdienstes sind die Notfallrettung mittels Rettungstransportwagen (RTW) und/oder Notarzteinsatzfahrzeug (NEF), der Krankentransport mittels Krankentransportwagen (KTW) sowie die Sicherstellungstransporte.

Für die Leistungen der Notärzte erfolgt eine gesonderte Liquidation, sie sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

Diese Satzung gilt nicht für Versicherungsnehmer von Kostenträgern, mit denen Benutzungsentgelte gemäß § 12 Abs. 2 ThürRettG vereinbart wurden.

§ 2 - Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt. Für über die Leitstelle angeforderte, jedoch nicht genutzte Leistungen des Rettungsdienstes ist diejenige Person Gebührenschuldner, in deren Interesse die Leistung des Rettungsdienstes erfolgen sollte, es sei denn, sie hat keinen Anlass für die Anforderung gegeben.

(2)

(3)

Bei nicht oder beschränkt Geschäftsfähigen ist derjenige Gebührenschuldner, dem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Personensorge obliegt. Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, sind sie Gesamtschuldner.

Der gleichzeitige Transport mehrerer Personen begründet nicht die Gesamtschuldnerschaft.

Ist ein Gebührenschuldner nach Absatz 1 nicht vorhanden, ist diejenige Person Gebührenschuldner, die die nicht in Anspruch genommene rettungsdienstliche Leistung bestellt hat, obwohl für diese erkennbar war, dass eine solche offensichtlich nicht notwendig war.

Soweit sich eine Krankenkasse oder ein anderer Kostenträger zur Gebührenübernahme bereiterklärt hat, kann eine direkte Rechnungserteilung an diesen erfolgen.

§ 3 - Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Anforderung des Rettungsdienstes über die zentrale Leitstelle und Ausrücken der Rettungsmittel zum Einsatz.

§ 4 - Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Die Gebühren werden vom Landratsamt durch Gebührenbescheid erhoben.

(2)

Die Gebühr ist spätestens 4 Wochen nach Zugang des Bescheides fällig, wenn im Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 5 - Gebührenmaßstab und Höhe

(1)

Maßstab für die Gebühr sind Art und Anzahl der angeforderten, der durch die Leitstelle nach Indikation notwendig eingesetzten oder durch ärztliche Verordnung bestimmten Rettungsmittel.

(2)

(3)

(4)

Bei gleichzeitiger Mitnahme/Versorgung mehrerer Patienten wird die Gebühr auf die Patienten verhältnismäßig aufgeteilt.

Begleitpersonen, die nicht selbst Patient sind, werden unentgeltlich befördert, soweit eine Mitnahme notwendig und möglich ist. Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht.

Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den Gesamtkosten des Rettungsdienstes. Die Kosten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung, die kostendeckend festgesetzt werden. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 6 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sömmerda, den 19. April 2004

Landratsamt Sömmerda

(R.  Dohndorf)

Landrat

- Siegel -

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Rettungsdienstes im Landkreis Sömmerda (Gebührensatzung Rettungsdienst)

Folgende Gebühren werden für die Inanspruchnahme des bodengebundenen Rettungsdienstes innerhalb des Rettungsdienstbereiches Sömmerda erhoben:

Leistung

Maßstab

Krankentransportwagen (KTW)

je Einsatz - 142,60 EUR

Rettungstransportwagen (RTW)

je Einsatz - 411,90 EUR

Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)

je Einsatz - 109,70 EUR

Vermittlung des Einsatzes

je Einsatz - 11,10 EUR

Hinweis:

Die o. g. Satzung wurde gemäß § 100 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThüKO) dem Thüringer Landesverwaltungsamt angezeigt.

Gemäß § 100 Abs. 4 i.V. m. § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmungen über

1.

2.

persönliche Beteiligung (§ 112 i. V. m. § 38 ThürKO) und

Die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Kreistages (§ 112 i. V. m. § 35 ThürKO )

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Landesamt Sömmerda geltend gemacht worden ist.

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