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Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Aufgrund der § 7 und § 8 Abs. 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (ThürAbwAG) vom 28. Mai 1993 (GVBI. S. 301) 1. d. F. vom 07. Juli 1999 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Ab-wAG) vom 03. November 1994 (BGBI. I S. 3370) i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert am 09.09.2001 (BGBl. S. 2331) des § 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 09. August 1991 (ThürKAG) (GVBI.  S. 321) in der Fassung der letzten Änderung vom 17. Dezember 1999 (GVBI.  S. 626) und des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 11. Juni 1992 (GVBI. S. 232) i. d. F. vom 28. September 2001, hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue folgende Kleineinleiterabgabesatzung (KleinAbgS) beschlossen:

§ 1 - Abgabenerhebung

Die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i. V. m. § 8 Abs. 1 ThürAbwAG zu zahlenden Abgabe, einschließlich des hierfür entstehenden Verwaltungsaufwands, eine jährliche Kommunalabgabe (Kleineinleiterabgabe).

§ 2 - Abgabetatbestand

Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind und auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2 ThürAbwAG anstelle des Einleiters abgabenpflichtig ist. Dies sind Einleitungen von weniger als 8 cbm Schmutzwasser/Tag aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder in den Boden. Als Einleiten gilt nicht das Verbringen von Abwasser in den Untergrund im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

§ 3 - Entstehung der Abgabeschuld sowie Heranziehung und Fälligkeit

(1)

Die Pflicht, die Abgabe nach § 2 zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Einleiten.

(2)

(3)

(4)

(5)

Die Abgabenschuld entsteht am 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr, frühestens jedoch 3 Monate nach Zustellung des Abwasserabgabenbescheides des Freistaates Thüringen an die Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue.

Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabetatbestand nach § 9 nicht mehr vorliegt.

Die Heranziehung zur Abgabeschuld erfolgt durch schriftlichen Bescheid für das abgelaufene Kalenderjahr.

Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.

§ 4 - Abgabepflichtiger

(1)

Abgabeschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter ist.

(2)

Der Erbbauberechtigte ist anstelle de Grundstückseigentümers Abgabeschuldner.

Mehrere Abgabeschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer Abgabeschuldner; entsprechendes gilt für sonstige dingliche bauliche Nutzungsrechte.

§ 5 - Abgabemaßstab

Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

§ 6 - Abgabesatz

(1)

Der Abgabesatz beträgt nach § 9 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ab 01. Januar 2002 35,79 EUR pro Schadeinheit und Jahr bzw. 17,90 EUR pro Einwohner und Jahr.

(2)

Die Zahl der Schadeinheiten beträgt, sofern der Landesgesetzgeber nicht anders bestimmt, nach § 8 Abs. 1 AbwAG die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

Der durch die Erhebung der Abgabe entstehende anzurechnende  Verwaltungsaufwand ist in den im Absatz 1 genannten Abgabesätzen enthalten.

§ 7 - Abgabebefreiung

(1)

Grundstücke, die über eine Abwasserbehandlungsanlage (Kleinkläranlage), die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik gern. DIN 4261 entspricht, in ein Gewässer einleiten und bei denen eine ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist, sind gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 ThürAbwAG von der Abgabe befreit.

(2)

Eine Abgabeminderung kann nur mit entsprechendem schriftlichem Antrag erfolgen.

§ 8 - Pflichten des Abgabepflichtigen

Der Abgabepflichtige hat für die Prüfung und die Berechnung der Abgabeansprüche die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 9 - In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gebesee, den 09.03.04

Winkler

Gemeinschaftsvorsitzende

"Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der,ThürKO beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Marktplatz 13 in Gebesee geltend gemacht worden ist § 21 Abs. 4 ThürKO."

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