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Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der VG Gera-Aue (GS-EWS) vom 11.05.2004

Aufgrund der §§ 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt die VG Gera-Aue folgende Satzung:

§ 1 - Abgabenerhebung

(1)

Die VG Gera-Aue erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung.

(2)

Benutzungsgebühren sind:

-

Grundgebühren

-

Einleitungsgebühren

-

Beseitigungsgebühren.

§ 2 - Gebührenerhebung

(1)

Die VG Gera-Aue erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und von anschließbaren Grundstücken Einleitungsgebühren bzw. von nicht anschließbaren, aber entsorgten Grundstücken Beseitigungsgebühren sowie von Grundstücken, die nach § 9 Abs. 2 EWS mit einer Grundstückskläranlage zu versehen sind, Einleitungs- und Beseitigungsgebühren.

§ 3 - Grundgebühr

(1)

Die Grundgebühr wird bei anschließbaren Grundstücken nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

Sie beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

bis 2,5 cbm/h

60,00 EUR/Jahr

bis 6,0 cbm/h

144,00 EUR/Jahr

bis 10,0 cbm/h

240,00 EUR/Jahr

bis 16,0 cbm/h

384,00 EUR/Jahr

bis 25,0 cbm/h

600,00 EUR/Jahr

bis 40,0 cbm/h

960,00 EUR/Jahr

über 40,0 cbm/h

1.440,00 EUR/Jahr.

(2)

Die Grundgebühr wird bei nicht anschließbaren Grundstücken aber entsorgten Grundstücken nach der Anzahl der zu entsorgenden Grundstücke mit Grundstückskläranlagen (Grundstückskläranlagen ohne Anschluss an ein öffentliches Kanalnetz, abflusslosen Sammelgruben, Sickergruben) berechnet. Sie beträgt 1,28 EUR/Jahr.

§ 4 - Einleitungsgebühr

(1)

Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.

Die Einleitungsgebühr beträgt pro Kubikmeter Abwasser:

1. Einleitung von ungeklärten Abwässern in eine Abwasserbehandlungsanlage

1,70 EUR/cbm

2. Einleitung von vorgeklärten Abwässern in ein öffentliches Kanalnetz

0,54 EUR/cbm

3. Einleitung von Niederschlagswasser in ein öffentliches Kanalnetz

0,54 EUR/cbm

(2)

Als Abwassermenge nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage und/oder durch Eigenförderung zugeführten Wassermengen abzüglich der mittels geeichtem Wasserzähler nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.

Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 5 cbm/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Verwaltungsgemeinschaft zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben,  dass der Wasserzähler den wirklichen      Verbrauch nicht eng.

Die Schätzung erfolgt auf der Basis des durchschnittlichen jährlichen Frischwasserverbrauches pro Person. Dieser beträgt im Bundesdurchschnitt 30 cbm/pro Person im Jahr.

(3)

Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen gern. Abs. 2 Satz 1 obliegt dem Gebührenpflichtigen und ist durch gesonderte Wasserzähleinrichtung zu erbringen. Die Wasserzähleinrichtung muss durch ein beim örtlich zuständigen Trinkwasserversorger registriertes Installationsunternehmen eingebaut werden und dem Eichgesetz vom 11.07.1969 (BGBl. 1 S. 759) in der jeweiligen Fassung entsprechen. Sie wird von der VG Gera-Aue auf ordnungsgemäße Funktion hin überprüft. Die gesonderte Wasserzähleinrichtung muss so angebracht sein, dass eine jederzeitige Kontrolle möglich ist. Der Zählerstand ist vom Gebührenpflichtigen schriftlich bis zum 31.12. des Abrechnungsjahres der VG Gera-Aue zu melden. Nach diesem Termin eingehende Anträge auf Abwasserminderung können nicht mehr   berücksichtigt werden.

(4)

Als Niederschlagswassermenge nach Abs. 1 Nr. 3 die von Grundstücken in die Entwässerungsanlage eingeleitet wird, gilt für jeden qm befestigte Grundstücksfläche jährlich 0,4 cbm Abwasser als der Entwässerungsanlage zugeführt. Befestigte Grundstücksfläche ist der Teil des Grundstücks, in den infolge künstlicher Einwirkung Regenwasser nicht oder nur in unbedeutendem Umfang einsickern kann und der Abwassereinrichtung zugeführt wird.

§ 5 - Beseitigungsgebühr

(1)

Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Gründstücken und aus den Grundstückskläranlagen angeschlossener Grundstücke abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.

(2)

Die Gebühr beträgt

1. zum geplanten Entsorgungstermin

a) 17,54 EUR/cbm Abwasser aus einer abflusslosen Grube,

b) 21,87 EUR/cbm Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage.

2. außerhalb des geplanten Entsorgungstermins

a) 29,11 EUR/cbm Abwasser aus einer abflusslosen Grube,

b) 33,44 EUR/cbm Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage.

§ 6 - Gebührenzuschläge

(1)

Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser, um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.

(2)

Absatz 1 gilt für Fäkalschlamm nur insoweit, als der Verschmutzungsgrad von Fäkalschlamm gewöhnlicher Zusammensetzung in einer Weise übertroffen wird, der den in Absatz 1 genannten Kosten entsprechende Kosten verursacht.

§ 7 - Entstehen der Gebührenschuld

(1)

Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage. Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumguts.

(2)

Die Grundgebührenschuld für anschließbare Grundstücke entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Die VG Gera-Aue teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

(3)

Die Grundgebührenschuld für nicht anschließbare Grundstücke entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Tag der Inbetriebnahme des Nutzraums (Faulraum bzw. Sammelraum) folgt. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 8 - Gebührenschuldner

(1)

 

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(2)

Soweit Abgabenpflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend dar Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

§ 9 - Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1)

Die Einleitung bzw.  Beseitigung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Einleitungs- bzw. Beseitigungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2)

Auf die Grundgebührenschuld der anschließbaren Grundstücke sowie die Einleitungsgebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die VG Gera-Aue die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 10 - Pflichten der Gebührenschuldner

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der VG Gera-Aue die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 11 - In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 15.01.2004 in Kraft.

Gebesee, den 11.05.2004

Winkler

Gemeinschaftsvorsitzende

„Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der ThürKO in Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Marktplatz 13 in Gebesee geltend gemacht worden ist, § 21 Abs. 4 ThürKO."

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