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Straßensperrungen und Verkehrsbeschränkungen im Landkreis Sömmerda

K 18, OL Walschleben, Erfurter Str.

vom 01.09.04 bis 31.12.04 - Vollsperrung

Umleitung:

Grund:

Elxleben - B4 - Andisleben und in Gegenrichtung

Kanal- und Straßenbauarbeiten

Änderung auf Grund von kurzfristig notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen sind jederzeit möglich.

Amtstierärztliche Bekanntmachung

Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Schaf und Ziege

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Sömmerda informiert, dass Schafe und Ziegen vor und nach der Schlachtung in gewerblichen Schlachtstätten und in der Hausschlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung) unterliegen.

Insbesondere wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Entfernung sowie ordnungsgemäße unschädliche Beseitigung des spezifischen Risikomaterials, Schädel, einschließlich Gehirn, Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersgruppen durchzuführen ist.

Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes, Wielandstraße 4, 99610 Sömmerda, Telefon: 03634 / 354533, zur Verfügung.

Amtstierärztliche Bekanntmachung

Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit der Hühnergeflügelbestände des Landkreises Sömmerda hin.

Besitzer eines Hühner- und Truthahnerbestandes haben die Tiere ihres Bestandes nach § 7 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) vom 16.05.2001 BGBI. I S. 931 durch einer Tierarzt gegen Newcastie Disease-ND impfen zu lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastie Disease-ND vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweise zu führen.

Nach § 6 der Geflügelpest-Verordnung ist es zum Schutz der Bestände grundsätzlich verboten, Geflügel sowie von Geflügel stammende Erzeugnisse und Rohstoffe an Geflügel zu verfüttern.

Im Auftrag

Dr. Broda

Amtstierarzt

Lohnsteuerkarten für die Jahre 2004 und 2005

Wichtige Informationen zur Steuerklasse II - neuer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Bitte prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklasse II für Sie im Jahr 2004 noch gegeben sind.

Auswirkung der Rechtsänderungen zum 01.01.2004 auf die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 und die Folgejahre - Änderungen des Merkblatts über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde der bisherige Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 ESTG) zum 01.01.2004 aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 EUR jährlich (= 109 EUR monatlich) eingeführt (§ 24b EStG). Abweichend von den Tzn. 10 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 7 und 17 Abs. 3 des Merkblatts über die Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten 2004 erhalten ab dem 01.01.2004 nur noch Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für diesen neuen Entlastungsbetrag erfüllen, für den Lohnsteuerabzug die Steuerklasse II (§§ 24b i. V. m. 38b Satz 2 Nr. 2 EStG).

Die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag sind, dass

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der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet,

das Kind das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Als alleinstehend i. S. d. Vorschrift gelten Steuerpflichtige,

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die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung (d. h. Steuerklassen II/V oder IV/IV) erfüllen und

mit keiner anderen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu. Der Gesetzgeber nimmt regelmäßig eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person an, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist (§ 24b Abs. 2 EStG).

Liegen die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vor, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel (§ 24b Abs. 3 EStG). Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die unzutreffende Steuerklasse II ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Die Gemeinden dürfen bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 die Steuerklasse II nur in den Fällen bescheinigen, in denen die Arbeitnehmer gegenüber den Gemeinden vor dem 20.09.2004 eine schriftliche Erklärung abgeben (§ 52 Abs. 51 ESTG), in der sie versichern, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sind. Dies wird insbesondere die Frage der Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person betreffen und die Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II bei Wegfall der Voraussetzungen.

Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitnehmer diese Erklärung bereits bei der nachträglichen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte 2004 bzw. erstmaligen Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2004 abgibt.

Sollten die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklasse II für Sie im Jahr 2004 nicht mehr vorliegen dann lassen Sie bitte umgehend die Steuerklasse auf Ihrer Lohnsteuerkarte im Einwohnermeldeamt der VG Gera-Aue Gebesee ändern. Arbeitnehmer denen im Jahr 2004 und den Folgejahren die Steuerklasse II nach den, Haushaltsbegleitgesetz 2004 zusteht, müssen spätestens bis zum 20.09.2004 gegenüber den Gemeinden (im Einwohnermeldeamt der VG Gera-Aue Gebesee) eine schriftliche Erklärung abgeben, in der sie versichern, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sind.

Die Formulare erhalten Sie im Einwohnermeldeamt.

Verbrennen von trockenem unbelasteten Baum- und Strauchschnitt

Allgemeinverfügung für den Landkreis Sömmerda

Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Nr. 1 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen in Verbindung mit § 8 Abs. 4 der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Landkreises Sömmerda ergeht folgende Allgemeinverfügung:

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Mit dem Inkrafttreten der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Landkreises Sömmerda wurde die Überlassungspflicht von pflanzlichen Abfällen für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt, so dass das Verbrennen von trockenem unbelastetem Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden.

Es wird festgelegt, dass ein Verbrennen für die Dauer von zwei Wochen vom 25.  Oktober 2004 bis 07. November 2004 möglich ist.

Zum Schutz der Allgemeinheit sind die Anforderungen der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 09. März 1999 an die Verbrennung pflanzlicher Abfälle einzuhalten.

Sömmerda, den 21.Januar 2004

(Dohndorf)

Landrat

Anforderungen, die zum Schutz der Allgemeinheit aufgrund der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 09.März 1999 an die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen einzuhalten sind:

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Das Verbrennen ist der örtlich zuständigen Gemeinde mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen.

Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.

Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten.

Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.

Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Flammen und Glut gegossen werden.

Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

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1,5 km zu Flugplätzen,

50 m zu öffentlichen Straßen,

100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,

20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,

100 m zu Waldflächen, wobei insbesondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind,

15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und

5 m zur Grundstücksgrenze.

Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen, bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.

Termin zur Fäkalschlammentsorgung

für Klärgruben, bei denen eine mehrmalige Abfuhr im Jahr erforderlich ist

Die Firma Morawietz aus Sömmerda führt die Entsorgung von Klärgruben, bei denen eine mehrmalige Abfuhr im Jahr erforderlich ist, zu dem nachfolgend aufgeführten Termin, am Samstag, dem 30.10.2004, in der Zeit von 8.00 Uhr - 14.00 Uhr, in den 4 Orten der VG "Gera-Aue" durch.

Sollte auf Ihrem Grundstück zu diesem Termin eine Fäkalabfuhr erforderlich sein, so melden Sie die Abfuhr bitte bis spätestens 22.10.2004 beim Bauamt der VG "Gera-Aue" (Tel. 036201 / 66618 o. 19) an.

Bauamt

Abfallentsorgung – September/Oktober 2004

schwarze Tonne:

Dienstag, den 28. September, und 12. Oktober

braune Tonne:

Donnerstag, den 16. und 30. September und am 14. Oktober

gelbe Tonne:

Donnerstag, den 23. September

blaue Tonne:

Donnerstag, den 7. Oktober

Schadstoffmobil:

Dienstag, den 5. Oktober

09:30 Uhr , Am Plan

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