Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahl am 25. Mai 2014

1.

Am 25.05.2014 finden die Kommunalwahlen von 8.00 - 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses wird kein Briefwahlvorstand gebildet.

Diese Aufgabe nimmt der Wahlvorstand wahr.

Wahlbriefe müssen spätestens am 25.05.2014 bis 15.00 Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue, Marktplatz 13, 99189 Gebesee, oder bis 18.00 Uhr im Wahllokal der Gemeinde eingehen.

Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum.

3.

Der Wahlraum befindet sich in der: Kindertagesstätte, Siedlung 4c, Mehrzweckraum

4.

Bitte bringen Sie die Wahlbenachrichtigungskarte und den Personalausweis oder Reisepass in den Wahlraum mit.

Amtliche Stimmzettel erhalten Sie im Wahlraum.

5.

Es findet bei der Wahl der / des

X

Kreistagsmitglieder

X

Gemeinderatsmitglieder

Verhältniswahl statt, es sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen.

Sie haben drei Stimmen. Sie geben Ihre Stimmen in der Weise ab, dass Sie auf dem amtlichen Stimmzettel die Bewerber kennzeichnen, denen Sie Ihre Stimme geben wollen.

Sie können einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Sie können Ihre Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Geben Sie weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Kennzeichnen Sie einen Wahlvorschlag, ohne Ihre Stimmen einzelnen Bewerbern zu geben, so entfällt auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags jeweils eine Stimme. Kennzeichnen Sie einen Wahlvorschlag und vergeben Sie gleichzeitig innerhalb der Stimmenzahl Stimmen an einzelne Bewerber desselben oder anderer Wahlvorschläge, so entfallen ggf. verbleibende Stimmen auf die Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung.

6. - Ablauf der Wahlhandlung

Nach Betreten des Wahlraums stellt ein Mitglied des Wahlvorstandes Ihre Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigung oder des Wählerverzeichnisses fest. Auf Verlangen müssen Sie sich ausweisen. Sodann erhalten Sie einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der Sie wahlberechtigt sind. Sie begeben sich in die Wahlzelle, kennzeichnen dort Ihre Stimmzettel und falten sie so zusammen, dass andere Personen Ihre Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden. Danach gehen Sie an den Tisch des Wahlvorstandes, nennen Ihren Namen und auf Anfrage Ihre Anschrift.

Bitte beachten Sie: Der Wahlvorstand muss einen Wähler zurückweisen, der

a) seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle kennzeichnet oder faltet,

b) seinen Stimmzettel nicht ordnungsgemäß faltet, so dass erkennbar ist, wie der Wähler gewählt hat,

c) seinen Stimmzettel mit einem äußeren Merkmal versehen hat,

d) einen erkennbar nicht amtlich hergestellten Stimmzettel benutzt hat oder

e) außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.

Sobald der Schriftführer Ihren Namen im Wählerverzeichnis gefunden hat und keine Zurückweisungsgründe vorliegen, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstandes die Wahlurne frei. Sie legen daraufhin den Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses. Haben Sie Ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder werden Sie aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen, so ist Ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem Sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes zerrissen haben. Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält. Ein Wähler, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder durch ein körperliches Gebrechen an der persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels gehindert ist, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. Der Wähler gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.

Vertrauensperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Nach § 107a Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

8.

Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am selben Tag bis 23.00 Uhr und falls erforderlich, am Montag, dem 26.05.2014, ab 9.00 Uhr in den Wahlräumen stattfinden.

9.

Montag, dem 26.05.2014, findet um 18.30 Uhr die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses im Sitzungszimmer der Gemeinde, Am Plan 5 statt.

Mann

Wahlleiter

Quelle: Amtsblatt Gera-Aue, Ausgabe: 14.05.2014, Autor: Frau Mann

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